Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 5 — 
unter Unserem Koͤniglichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewaͤhr- 
leistung von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prä- 
judiziren. « 
Gegeben Charlottenburg, den 27. November 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
1. 
Werdener Stadt-Obligation 
(Trockener Stadtstempel) 
Litt. A. (Stadtsiegel) +..4 
über Einhundert Thaler Kurant. 
Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom.. 
.................... hierzu ausdruͤcklich ermaͤchtigt, beurkunden und bekennen 
hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von Einhundert Thalern 
Kurant, deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadtgemeinde Werden zu for- 
dern hat. Die auf vier Prozent jaͤhrlich fesigesetzten Zinsen sind am 1. . . . ... 
und 1. ... ... .. .... jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rückgabe 
der ausgefertigten halbjährigen Zinskupons gezahlt. Das Kapital wird durch 
Ankauf oder Verloosung berichrigt werden, weshalb eine Kündigung Seitens 
des Gläubigers nicht zulässig ist. 
Die näheren Bedingungen sind in dem umslehend abgedruckten Privile- 
gium enthalten. 
Werden, am Asten ....... .... . . .. 18.. 
Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs-Kommission. 
N. J. N. J. N. N. N. JN. 
Eingetragen Kontrolbuch Fkol. 
Der Bürgermeister. 
Gierzu sind die Kpons ausgereicht.) 
Der Kommunal-Empfänger. 
(Nr. 4138—4139. M 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.