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unter Unserem Koͤniglichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewaͤhr-
leistung von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prä-
judiziren. «
Gegeben Charlottenburg, den 27. November 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
1.
Werdener Stadt-Obligation
(Trockener Stadtstempel)
Litt. A. (Stadtsiegel) +..4
über Einhundert Thaler Kurant.
Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium vom..
.................... hierzu ausdruͤcklich ermaͤchtigt, beurkunden und bekennen
hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von Einhundert Thalern
Kurant, deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadtgemeinde Werden zu for-
dern hat. Die auf vier Prozent jaͤhrlich fesigesetzten Zinsen sind am 1. . . . ...
und 1. ... ... .. .... jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rückgabe
der ausgefertigten halbjährigen Zinskupons gezahlt. Das Kapital wird durch
Ankauf oder Verloosung berichrigt werden, weshalb eine Kündigung Seitens
des Gläubigers nicht zulässig ist.
Die näheren Bedingungen sind in dem umslehend abgedruckten Privile-
gium enthalten.
Werden, am Asten ....... .... . . .. 18..
Der Bürgermeister. Die städtische Schuldentilgungs-Kommission.
N. J. N. J. N. N. N. JN.
Eingetragen Kontrolbuch Fkol.
Der Bürgermeister.
Gierzu sind die Kpons ausgereicht.)
Der Kommunal-Empfänger.
(Nr. 4138—4139. M 2.