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(Nr. 4141.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Dezember 1854., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte fär den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee
von der Stadt Neustadt a. d. D. bis zu dem Bahnhofe der Berlin-Ham-
burger Eisenbahn daselbst durch den Ruppiner Kreis.
N Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den chausseemaͤßigen
Ausbau der Straße von der Stadt Neustadt a. d. D. bis zu dem Bahnhofe
der Berlin-Hamburger Eisenbahn daselbst durch den Ruppiner Kreis im Re-
ierungsbezirk Potsdam genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das
Errosrialionsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imglei-
chen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Uneerhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Worschriften, auf
diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem gedach-
ten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chäusseemäßigen Unterhaltung der
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein-
schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, ver-
leihen. Auch sollen die dem Chausse geld-Karfe vom 29. Februar 1840. an-
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charloktenburg, den 4. Dezember 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisler.
(Nr. 4142.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Dezember 1854., betreffend den Tarif, nach wel-
chem die Abgabe für Benutzung der Brücke über die Spirding- Gewässer
bei Nikolaiken, im Sensburger Kreise, und das Brückenaufzugsgeld da-
selbst zu erheben ist.
A Ihren Bericht vom 23. v. M. habe Ich den Tarif, nach welchem die
Abgabe für Benutzung der Brücke über die Spirding-Gewässer bei Niko-
laiken und das Brückenaufzugsgeld daselbst zu erheben ist, vollzogen und lasse
Ihnen