Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

Wege.  $  9.  435

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Die  Pflicht  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Wege
wird  als  Wegebaulast!  bezeichnet.  Sie  verteilt  sich  unter  den

 

Mandat,  den  Straßenbau  betr.,  vom  28.  April  1781  [Cod.  August.  2.  Forts.  1,  671].
Württemb.  yVegeordnungen  vom  1.  Juni  1752.  [Reyscher,  Sammlun
württembergischer  Gesetze  XIV,  398),  vom  18.  Jan.  1772  [a.  a.  0.8.  853  ff.]  un
99.  Okt.  18  Ep.  a.  0.  Bd.  XV,  Abt.1,  S.299.  Kurbraunschw.  Verordnung
wegen  der  Wegeverbesserung  vom  28.  März  17388.  Vgl  v.  Berg,  teutsch.
Polizeirecht,  8,  549)  In  der  zweiten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  begann  auch
der  Bau  von  Kunststraßen.

Im  Laufe  des  19,  und  20.  Jahrhunderts  ist  der  Zustand  der  Wege  in
Deutschland  durch  die  Anlage  neuer  Landstraßen  und  durch  die  Chaussierung
und  sonstige  Verbesserung  der  vorhandenen  umgestaltet  worden.  Auch  der
Kommunalwegebau  hat  einen  Aufschwung  genommen.  Durch  die  Gesetzgebun
der  einzelnen  Staaten  sind  die  Verpflichteten  zum  Wegbau  sowie  die  Grundsätze
  über  Wegepolizei  und  Wegegelder  eingehend  geregelt  worden.

In  einigen  Provinzen  Preußens  bilden  die  Grundlage  des  Wegerechtes
noch  immer  die  Vorschriften  des  A.L.R.  T.U,  Tit.  15  $  1ff.  und  des  Code  civil
Art.  538,  649  und  650;  daneben  bestehen  zahlreiche  provinzialrechtliche  Vorschriften.
  Eine  Wegeordnung  für  den  ganzen  Staat  befindet  sich  seit  1820  in
Vorbereitung,  ist  jedoch  bis  jetzt  nicht  zustande  gekommen,  dagegen  sind  über
einzelne  den  Wegebau  betreffende  Angelegenheiten  Spezialbestimmungen  erlassen
worden,  Die  teilweise  sehr  veralteten  Bestimmungen  für  die  einzelnen
Provinzen  sind  abgedruckt  bei  Germershausen,  Wegerecht?,  eine  Übersicht
findet  sich  bei  Hue  de  Grais  $  361'°;  vgl.  ferner  die  Art.  Wege  (öffentliche)
und  Wege  esetzgebung  in  v.  Bitters,  Handwörterbuch  der  preußischen  Verwaltung
  (1911)?  2,  921—935.  Neuere  Wegeordnungen,  die  auf  eine  Vereinheitlichung
  des  Wegerechts  abzielen  und  veraltete  Bestimmungen  aufgehoben  haben,
eind  erlassen  worden  für  die  Provinzen  Sachsen  (1891),  Westpreußen  (1905),
Posen  (1907)  und  Ostpreußen  (1911),  Allgemeine  Bestimmungen  enthält  das
2.G.  88  55—64.  —  In  Bayern  ist  eine  einheitliche  Regelung  des  Wegercchts
geplant.  G.  vom  8.  Aug.  1878  betr.  die  Errichtung  cines  Verwaltungsgerichtshofs
Art.  34  und  48.  Vgl.v.Seydel-v.Graßmann,  Bayrisches  Staatsrecht  *  (1913)
2,  360.  —  Im  Königreich  Sachsen  befindet  sich  noch  immer  das  Mandat,
den  Straßenbau  betr,  vom  28.  April  1781  in  Geltung,  wozu  eine  Erläuterung
vom  80.  April  1873  zu  vergleichen  ist:  daneben  besteht  ein  G.  über  die  Wegebaupflicht
  vom  12.  Jan.  1870.  Vgl.  von  der  Mosel,  Art.  Straßenbau,  Handwörterb.
d.  sächs.  Verwaltungsrechts  !?  (1912)  S.  839,  —  In  Württemberg  werden  die
veralteten  Bestimmungen  aus  den  Jahren  1808,  1839  und  1848  beseitigt  durch
ein  neues  Weggesetz.  (Der  Entwurf  ist  im  Jahre  1914  eingebracht.)  —  Baden:
Straßengesetz  vom  14.  Juni  1884,  Ortsstraßengesetz  vom  15.  Okt.  1908.  Vgl.
Walz,  Bad,  Staatsrecht  (1909)  S.  366.  —  Hessen:  G.,  den  Bau  und  Unterhalt
der  Kunststraßen  im  Großherzogtum  betr.,  vom  12.  Aug.  1896.  Vgl.  van
Calker,  hess.  Stantsrecht  (1918)  S.  245.  —  In  Elsaß-Lothringen  gelten
noch  das  franz.  Dekret  vom  16.  Dez.  1811  über  Staats-  und  Departementalstraßen,
  dem  sich  das  G.  vom  20.  März  1835  sowie  die  G.G.  über  General-  und
Arrondissementsräte  vom  10.  Mai  1838  u.  18.  Juli  1866  anschließen,  sowie  ferner
das  G.  vom  21.  Mui  1836  über  die  Vizinalwege.  Dazu  sind  später  gekommen:
G.,  betr.  die  Anlage  und  Unterhaltung  von  Feldwegen,  vom  14.  April  1884.
G.,  betreffend  die  Auferlegung  eines  vierten  Frontages,  vom  17.  April  1887.
G.,  betr.  die  autorisierten  Genossenschuften  zum  Zweck  der  Regelung  von
Feldwegen  nsw.  vom  80.  Juli  1890.  Vgl.  Bruck  8,  8  129;  Fischbach,  Das
öffentliche  Recht  des  Reichslandes  Elsaß-Lothringen  (1914)  S.  342.

Iv,  Reitzenstein,  Art.  \regebau  und  Wegebaupflicht,  W.1  2,  888.  —
In  der  Regel  hat  der  Wegebaupflichtige  auch  für  die  Unterhaltung  zu  sorgen.
Vgl.  Fleiner?  8.  344.

Die  Wegebaulast  umfaßt  die  Noeuanlage  der  Wege,  ihre  Veränderungen
  und  ihre  Unterhaltung  im  verkehrssicheren  Zustande.
  Sie  erstreckt  sich  auf  die  Bestandteile  und  die  Zubehör  der  Wege: