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(Nr. 4151.) Nachtrag zu dem Regulatio vom 6. September 1848., die Anlage von Dampf-
kesseln betresend. Vom 19. Januar 1855.
D, sich das Bedürfniß ergeben hat, die Bestimmungen des Regulativs vom
6. Septkember 1848., die Anlage von Dampfkesseln betreffend (Gesetz-Samm-
lung 1848. S. 321.), in einigen Punkten abzuändern und zu ergänzen, so
wird hierdurch Folgendes bestimmt:
Zu FP. 6.
Die Anwendung der nach Art der Lokomotiokessel gebauten Röhrenkessel
ist gestattet. ’
Zu g. 11.
Die sogenannten Federmanometer sind als Vorrichtungen, welche den
ssaktfindenden Druck der Dämpfe zuverlässig angeben, nicht zu achten.
Zu g. 12.
An die Stelle dieses hierdurch aufgehobenen Paragraphen tritt folgende
Bestimmung:
Die Verwendung von Gußeisen zu den Wandungen der Dampfkessel,
wohin auch die Dampfdome, Mannlochverschluͤsse und Feuerröhren zu rechnen
sind, sowie zu den Siederoͤhren und deren Verschluͤssen ist ohne Ausnahme und
ohne Unterschied der Abmessungen untersagt.
Die Verwendung von Messingblech zu den Wandungen der Dampfkessel
ist gleichfalls untersagt; es ist jedoch gestattet, sich des Misirgu zu Feuer-
röhren bis zu einem inneren Durchmesser von vier Zollen zu bedienen.
· Zu §. 13. I.
Die Bestimmung, daß bei Dampfkesseln von anderer als chlindrischer
Form die Stärke des Blechs dem Verfertiger des Kessels überlassen bleibt,
dekselbe aber dafür zu sorgen hat, daß die Wandstärke des Kessels mit Rück-
sicht auf die etwa vorhandene Verankerung durch Stehbolzen, dem beabsschtig-
ten Dampfdruck entsprechend, bestimmt werde, sindet auch auf Feuerröhren von
anderer als cylindrischer Form Anwendung.
Berlin, den 19. Januar 1855.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
v. d. Heydt.
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehelmen Dber-Hofbuchdruckerel.
(Nudolph Decker.)