Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 1019 — 
tion in Breslau, Berlin oder denjenigen Staͤdten, welche sonst zu diesem Zwecke 
bestimmt werden. 
Die Höhe und der Zeitpunkt der Einzahlungen werden von dem Ver- 
waltungsrath auf Antrag der Oirektion fesigesetzt; doch sollen nie mehr als 
vierzig Prozem des Aktienkapitals auf einmal ausgeschrieben werden. 
Die Einforderung geschieht durch zweimalige Bekanntmachung in den 
G. 9. bezeichneten Blättern dergestalt, daß die letzte Insertion vier Wochen vor 
dem ersien Einzahlungstage erfolgen muß. 
C. 15. 
Verhaftung der ursprünglichen Abktionaire. 
Bis zur Einzahlung der ersten vierzig Prozent des Nominalbetrages der 
Aktien bleiben die ursprünglichen Zeichner für die Einzahlung unbedingt ver- 
haftet. Erst nach geschehener Einzahlung der ersten vierzig Prozent können die 
ursprünglichen Zeichner ihrer Verbindlichkeit durch Beschluß des Verwaltungs- 
rathes entlassen werden. 
Bis dahin werden alle Zahlungen als für Rechnung des ursprünglichen 
Zeichners geleistet erachtet, ohne daß die Gesellschaft von etwanigen Cessionen 
der Anerkenntnißscheine oder Quittungsbogen Kenntniß zu nehmen verbun- 
den wäre. 
S. 16. 
Folgen der Nichteinzahlung vor Entlassung der ursprünglichen 
Aktionaire. 
Wer vor Entlassung der ursprünglichen Aktionaire aus der Verbindlich- 
keit spätestens am letzten Tage der im H. 14. bezeichneten Frist die dort gedachte 
Einzahlung nicht leistet, hat außer der Pflicht zur Nachzahlung der rückständi- 
gen Rate nebst gesetzlichen Verzugszinsen eine Konventionalstrafe von zehn 
Prozent der im Rückstande gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschafts- 
Kasse verwirkt. Wenn innerhalb fernerer vier Wochen nach erneuerter öffent- 
licher Bekanntmachung der Oirektion die Zahlung des rückständigen Betrages 
nebst Verzugszinsen und Konventionalstrafe nicht erfolgt, so ist die Gesellschafr 
berechtigt, den Aktionair ohne Weiteres seines Rechtes aus der Zeichnung und 
aus den bisherigen Zahlungen für verlustig und letztere für verfallen zu erklä- 
ren und den Anerkenntnißschein, sowie den etwa bereits ausgehändigten Quit- 
tungsbogen zurückzufordern und zu kassiren. 
Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß des Verwaltungsrathes auf 
Antrag der Omrektion durch einmalige öffentliche Bekanntmachung unter Angabe 
der Nummer des Anerkenmißscheines resp. Quittungsbogens. Geht derselbe 
binnen acht Tagen darauf nicht ein, so wird er durch abermalige einmalige 
öffentliche Bekanntmachung für annullirt erklärt. 
An die Stelle der auf diese Weise ausscheidenden Aktionaire können von 
der Direktion andere Aktienzeichner zugelassen werden. 
(Nr. 4578.) Die-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.