Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Zinsen  und  Conventionalstrafen  der  G#.  16.  und  18.,  zu  Einzahlungen,  sowie
für  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  verpflichret.

g.  21.
Zinsen  der  Einzahlung.

Die  Einschuͤsse  der  Aktionaire  werden  von  dem  in  der  Ausschreibung  bestimmten
  ersten  Einzahlungstage  ab  bis  zum  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem
die  ganze  Bahn  vollständig  hergestellt  und  in  Betrieb  gesetzt  sein  wird,  mit
vier  Prozent  jährlich  verzinst.

Die  Zinsen  werden  aus  dem  Baukapital  entnommen,  soweit  sie  nicht
durch  den  bis  zu  jenem  Zeitpunkt  aus  dem  Betriebe  aufkommenden  Ertrag  gedeckt
  werden.  Die  Berichtigung  dieser  Zinsen  erfolgt  bis  zur  letzten  Theilzahlung
  durch  Abrechnung  auf  die  jedesmaligen  ferneren  Theilzahlungen;  die
über  die  letzteren  auf  dem  Quittungsbogen  zu  vermerkenden  Bescheinigungen
enthalten  daher  zugleich  den  Beweis  der  erfolgten  Berichtigung  der  von  den
früheren  Einschüssen  bis  dahin  aufgelaufenen  Zinsen.

Durch  Cession  eines  Quiktungsbogens  wird  das  Recht  auf  die  Zinsen
der  Einschüsse  ohne  Weiteres  mit  übertragen.

K.  22.
Dividenden  und  deren  Feststellung.

Mit  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  Bahn  vollständig  fertig  und  in
ihrer  ganzen  Ausdehnung  in  Betrieb  gesetzt  wird,  hört  die  Verzinsung  aus  dem
Baukapitale  auf  und  wird  statt  derselben  der  vom  1.  Januar  des  auf  die
Betriebserôffnung  folgenden  Jahres  aus  dem  Unternehmen  aufkommende  Reinertrag
  nach  Maaßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  vertheilt:

1)  Aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden  zunächst  die  Verwaltungs-,
Unterhaltungs-,  Betriebs=  und  sonsiigen  Ausgaben,  sowie  alle  auf  dem
Unternehmen  haftenden  Laslen  bestritten.

2)  Sodann  wird  der  im  K.  5.  gedachte  jährliche  Betrag  zum  Reserve=  und
Erneuerungsfonds  voran  weggenommen  und

3)  der  Ueberrest  wird  auf  die  Akkien  gleichmäßig  vertheilt.

*e
Dividendenscheine.

Mit  jeder  Aktie  werden  für  fünf  Jahre  Diovidendenscheine  ausgereicht,

J  ihnen  Talons  beigefügt  und  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  dem  Einreicher

“  des  Talons  durch  neue  ersetzt  werden.

8  Sie  werden  mit  den  Unterschriften  zweier  Mitglieder  der  Direktion  und
Hauptrendanten  in  facsimile,  wie  mit  dem  Stempel  der  Gesellschaft  versehen.


Jahrgang  1856.  (Nr.  4578.)  134  Divi-