Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  69.  1137

Art.  6.

Für  den  Vollzug  der  88  973,  680  bis  683  der  Reichsversicherungsordnung  tritt
an  Stelle  des  Reichsversicherungsamts  das  Landesversicherungsamt,  an  Stelle  des  Bundesrats
  das  Staatsministerium  des  Innern.

Art.  7.

Die  Genossenschaftsversammlung  besteht  aus  den  Mitgliedern  des  Landrats,  die  der
Genossenschaft  des  Regierungsbezirkes  als  Unternehmer  eines  versicherungspflichtigen  Betriebs
angehören,  sowie  aus  den  nach  Art.  8  bis  10  berufenen  Personen.

Art.  8.

Eine  kreisunmittelbare  Stadt,  die  selbst  Unternehmerin  eines  der  Genossenschaft  angehörigen
  Betriebs  ist,  kann  neben  denjenigen  ihrer  Vertreter,  die  der  Genossenschaftsversammlung
  schon  nach  Art.  7  angehören,  einen  ihrer  sonstigen  Vertreter  im  Landrat  als  Mitglied
  in  die  Genossenschaftsversammlung  entsenden.  Seine  Wahl  erfolgt  wie  die  Wahl
zum  Landrate.

Art.  9.

1  Gehört  ein  als  Vertreter  der  Distriktsgemeinden  gewähltes  Landratsmitglied  nicht
schon  nach  Art.  7  der  Genossenschaftsversammlung  an,  so  tritt  diese  Zugehörigkeit  dann
ein,  wenn  eine  der  Distriktsgemeinden,  die  er  vertritt,  Unternehmerin  eines  der  Genossen—
schaft  angehörigen  Betriebs  ist.

II  Das  gleiche  gilt  entsprechend  für  die  Vertreter  der  Universitäten.

Art.  10.

1  Jeder  Distriktsrat  hat  bei  der  Wahl  der  Landratsmitglieder  je  einen  in  seinem  Bezirke
wohnhaften,  im  Hauptberuf  in  der  Landwirtschaft  tätigen  Unternehmer  eines  mittleren  und
eines  kleinen  landwirtschaftlichen  Betriebs  zu  benennen.  Aus  ihnen  wählt  der  ständige
Landratsausschuß  für  die  Wahlzeit  des  Landrats  zwölf  weitere  Mitglieder  der  Genossenschaftsversammlung.

  Diese  werden  je  zur  Hälfte  den  Unternehmern  mittlerer  und  kleiner

Betriebe  entnommen.  Als  kleine  Betriebe  gelten  die  Betriebe  mit  weniger  als  fünf  Hektar,
als  mittlere  Betriebe  die  mit  fünf  bis  zwanzig  Hektar  landwirtschaftlich  benutzter  Fläche.
II  Für  jedes  der  in  Abs.  I  bezeichneten  Mitglieder  werden  in  gleicher  Weise  zwei  Stellvertreter

  gleicher  Art  bestimmt.  Für  die  Mitglieder,  die  vor  Ablauf  der  Wahlzeit  ausscheiden,

  rücken  ihre  Stellvertreter  ein.
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Genossenschaftsver-