Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies letztere Eremplar dient 
als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintreten in dieselbe 
dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, 
welche mit dem Stempel der Gesellschaft zu versehen sind. 
Gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der 
betreffenden Quittungsbogen oder Aktien. 
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur 
amtliche Bescheinigungen von Staats= oder Kommunalbehörden über die bei 
ihnen erfolgte Deposikion der Quittungsbogen oder Aktien. 
S. 32. 
Vertretung. 
Es ist jedem Aktionair gestattet, sich durch einen, aus der Zahl der übri- 
gen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten, dessen Vollmachtsauftrag durch 
schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellschaftsvorstandes, oder von 
einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist, beglaubigte) 
Vollmacht nachgewiesen ist, vertreten zu lassen. Diese Vollmacht muß spatestens 
einen Tag vor der Versammlung im Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch 
die Legitimation des Vollmachtsausstellers auf die im F. 31. vorgeschriebene 
Weise geführt werden. 
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen der Generalversammlung über- 
haupt nicht beiwohnen; doch können sie sich durch Bevollmächtigte, wenn diese 
auch nicht Aktionaire sind, vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur Vertre- 
lung seiner Frau keine besondere Vollmacht. 
Moralische Personen können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsen- 
tanten, Handlungshäuser durch ihre Prokuraträger, Minderjährige durch ihre 
kuurenbnde vertreten werden, ohne daß diese Vertreter Aktionaire zu sein 
rauchen. 
C. 33. 
Entscheidung über das Stimmrecht. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt 
der Generalversammlung. 
5. 34. 
Gang der Verhandlung. 
Der Vorsitzende der Direktion oder dessen Stellvertreter leitet die Ver- 
handlung, besiimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt 
das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest. 
Bei schriftlicher Absiimmung, für welche nur die gestempelren Stimmzettel gültig 
sind, müssen dieselben bei Vermeidung der Ungültigkeir vom Stimmgeber unter- 
schrieben und mit der Jahl der Sti men, welche sie repräsentiren, versehen sei 
(Nr. 457 Die
	        
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