Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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daß  ferner,  abgesehen  von  den  Telegraphen-Stationen  mit  beschränkten  Dienststunden,
  die  Telegraphen-Stationen  in  solche  erster  und  zweiter  Klasse  getheilt
werden,  und  daß  die  Vorsteher  der  Stationen  ersier  Klasse,  soweit  die  Verwaltung
  dieser  Stellen  nicht  den  Ober-Telegraphen-Inspektoren  mit  übertragen
ist,  den  Diensicharakter  als  „Telegraphen-Inspektor“  mit  dem  Range  der  Subalternen
  dritter  Klasse,  die  Vorsteher  der  Telegraphen-Stationen  zweiter  Klasse
hingegen,  sowie  diejenigen  oberen  Telegraphen-Beamten,  welche  bei  den  Stationen
  erster  Klasse  den  Vorstehern  in  der  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Diensies
  an  die  Seile  gestellt  sind,  den  Dienstcharakter  als  „Telegraphen-Sekretair“
mit  dem  Range  der  Subalternen  vierter  Klasse  erhalten.  Auch  will  Ich,  indem
  Ich  Mich  damit  einverstanden  erkläre,  daß  an  die  Stelle  der  jetzigen  Bezeichnung
  der  Unter-Telegraphisten  die  Bezeichnung  als  „Telegraphist“  trete,
hierdurch  genehmigen,  daß  den  Ober-Telegraphisten  und  den  Telegraphisten
nach  fünfjaähriger  Diensizeit  bei  tadelfreier  Führung  die  Pensionsbercchtigung
beigelegt  werde.
Berlin,  den  12.  Februar  1856.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4359.)  Nachtrag  zu  dem  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
Obligationen  der  Meliorationssozietät  der  Bocker-Heide  bis  zum  Betrage
von  50,000  Rthlr.,  vom  29.  August  1853.,  zur  Ausgabe  von  50,000
Rthlr.  neuer  Obligationen.  Vom  12.  Februar  1856.

Wr  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

wollen  hierdurch  das  der  Meliorationssozietät  der  Bocker-Heide  in  Wesiphalen
durch  Unsere  Order  vom  29.  August  1853.  ertheilte  Privilegium  zur  Ausgabe
von  „Obligationen  der  Meliorationssozietät  der  Bocker-Heide“  bis  zum  Betrage
von  funfzigtausend  Thalern,  auf  den  Antrag  der  Sozietätsvertretung,  in  Gemäßheit#
  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  dahin  erweitern,  daß  die
gedachte  Sozietät  befugt  sein  soll,  Behufs  Vollendung  ihrer  gemeinschaftlichen
Sozietätsanlagen  und  Tilgung  der  bereits  aufgenommenen  Privatdarlehne  fernerweit
  „Obligationen  der  Meliorationssozietät  der  Bocker-Heide“  bis  zum  Betrage
  von  funfzigtausend  Thalern  auszugeben.  Die  Obligationen  sind  in
60  Stücken  zu  500  Rthlr.  und  200  Stücken  zu  100  Rthlr.  nach  näherer  Bestimmung
  des  anliegenden  Planes  auszustellen,  mit  vier  vom  Hundert  zu  verzinsen
  und  aus  dem  von  der  Sozietät  aufzubringenden  Tilgungsfonds  nach  der
durch  das  Loos  zu  besiimmenden  Reihefolge  zu  tilgen.  Gegenwärtiges  Privilegium
  hat  die  rechtliche  Wirkung,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
die  darans  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums

(Nr.  1358—4359.)  nach-*