Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Beilage  III.

Bekanntmachung.
Die  Anlage  der  Kapitalrentensteuer  für  die  Steuerperiode  19  betr.

Nachdem  die  durch  öffentliche  Bekanntmachung  v0odr.  en
die  Anlage  der  Kapitalrentensteuer  betr.,  für  die  Abgabe  der  Steuererklärungen  vorgestecte
Frist  anten  abgelaufen  ist,  ergeht  hiemit  gemäß  Art.  16  des
Gesetzes  vom  9.  Juni  1899  an  diejenigen,  welche  mit  ihren  Erklärungen  zur  Kapitalrentensteuer
  sich  im  Rückstande  befinden,  die  zweite  Aufforderung,  innerhalb  einer  unerstrecklichen
Frist  von  zwei  Wochen,  welche  mit  dean  ten  beginnt,  und  am
tkten  endet,  bei  der  Gemeindebehörde  unter  der  Versicherung,  daß
die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind,  entweder  schriftlich  oder
mündlich  zu  erklären:

a)  wie  hoch  sich  der  Jahresbetrag  ihrer  Kapitalrenten  belaufe,  und  zwar  bei  feststehenden
  Renten  nach  dem  Stande  zur  Zeit  der  Erklärungsabgabe,  bei  Renten,
welche  jährlichen  Schwankungen  unterliegen,  nach  dem  Durchschnittsbetrage  der
der  Steueranlage  jüngst  vorhergegangenen  zwei  Jahre,  oder,  wenn  dieselben  noch
nicht  so  lange  bestehen,  nach  dem  Durchschnitte  des  bezüglichen  kürzeren  Zeitraums;

b)  ob  und  welche  Passivkapitalzinsen,  Passivrenten,  oder  sonstige  Lasten  (Art.  6)
von  der  steuerbaren  Kapitalrente  in  Abzug  gebracht  werden,  wobei  jedoch  das  den
Abzug  bedingende  Rechtsgeschäft,  dann  die  Person,  der  Stand  und  Wohnort  des
Gläubigers  oder  Rentenempfängers,  endlich  der  auf  jeden  Gläubiger  oder  Empfänger
  treffende  Zins=  oder  Rentenbetrag  genau  bezeichnet  werden  muß;

c)  ob  und  aus  welchem  Grunde  eine  etwaige  Steuerbefreiung  oder  Steuerermäßigung

(Art.  4  und  5)  geltend  gemacht  werden  will;  ferner  sind  im  Falle  des  Art.  12

Abs.  2  d.  i.  wenn  für  einen  Steuerpflichtigen  in  Bayern  gleichzeitig  mehrere  Orte

zuständig  sind,  der  Steuererklärung  die  erforderlichen  Angaben  über  die  einschlägigen

  Wohnsitzverhältnisse  und  die  Erklärung,  in  welcher  Weise  der  Pflichtige

von  den  ihm  dort  eingeräumten  Befugnissen  Gebrauch  machen  will,  beizufügen.

Wenn  mehrere  Pflichtige  im  Familienverbande  zusammenleben,  so  ist  das  Familienhaupt

für  die  Abgabe  der  Erklärung  der  übrigen  Familienmitglieder  haftbar.  Für  Personen,
welche  unter  Vormundschaft  stehen,  oder  für  welche  in  sonstiger  Weise  eine  gesetzliche  Vertretung
  besteht,  hat  der  gesetzliche  Vertreter,  für  die  außerhalb  Bayerns  sich  Aufhaltenden

der  aufzustellende  Bevollmächtigte  die  Steuererklärung  abzugeben.
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