Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XXX. (21a)

I.  Civilprozeß.  A.  Gerichtsordnung.  Kap.  XII.  167

8.  3.  a)  Nr%  enr  lcheren  Datums  bei  Privaturkunden.
  XXI,  XXVI,  60.  b)  Beweis  durch  Gutsrechnungen.
  m  2  301.  e)  Beweiskraft  der  Handelsbücher.
  XXII,  59.  d)  Unterschiedliche  Arten  derselben.
XXII,  197  Note  5.  e)  Das  Erbieten  zum  Erfüllungseide
  schließt  auch  das  Erbieten  zum  Bucheide  in  x  XXIII,
198.  f)  Beweiskraft  der  Kurszettel.  XXVII,

K.  4.  Beweisführung  durch  beglaubigte  16  u#criken.
XXI,  16.

8.  5.  a)  Ueber  die  Form  der  Verbindung  des  Urkundenbeweises
  mit  dem  Zeugenbeweise.  XXV,  359.  b)  Gemeinschaftlichkeit
  der  Beweiemittel.

400.  o)  Eine  produzirte  Urkunde  dient  auch  zum  Beweise
von  Punkten,  wofür  sie  nicht  als  Probemittel  vorgeschlagen
war.  XXV,  76.  d)  Nachträgliche  Urkundenproduktion  im
ersten  Verfahren,  vom  Obergerichte  angeordnet.  XXIX,  128.

.  6.  a)  Verbindlichkeit  zur  Edition  von  Urkunden.

„239.  b)  Editionspflicht  des  Klägers  bezüglich  der
Beweisbehelfe  des  Beklagten.  XXII,  75.  e)  Benützung
der  Untersuchungsakten  zu  civilrechtlichen  Zwecken.  XXI,
433.

8.  7.  a)  Spezieller  Widerspruch  vorgelegter  Urkunden.
XXI,  335.  b)  Unwirksamer  Vorbehalt  der  Anerkennung
von  Urkunden,  aus  welchen  der  Produkt  selbst  Ausprüche
gegen  den  Produzenten  ableitet.  XXIII,  195.  0)  Mangel
der  Protokollirung  des  den  Klagegrund  bildenden  Vertrages,
im  WWefispersahren  als  Beweiseinrede  geltend  gemacht.

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Zwölftes  Kapitel.  F.  1.  a)  Tragweite  des  gerichtlichen
  Geständnisses.  XII  II,  123.  b)  Wirkung  einer
Universalvollmacht  für  Abgabe  eines  Geständnisses

c)  Articulans  fatetur.  XXX,  176.  d)  Geständ.
niß  im  Strafverfahren;  dessen  Wirrsamkeit  im  Civilprozesse.
X  e)  Geständniß  beim  Sühneversuche  abgelegt.

b  449.  sj  Die  von  der  Kindesmutter  vor  der  Kuratelbehörde
  über  die  Vaterschaft  ihres  außerehelichen  Kindes  abgegebene
  Erklärung  ist  für  den  Paternitätsstreit  sonder  Einfluß.
  XXII,  303.  8)  Außergerichtliches  Geständniß,  als
balbe  Probe  angenommen,  auch  wenn  es  nicht  demjenigen
geenüer  abgelegt  wurde,  welchem  es  zum  Beweise  dienen
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.  2.  a)  Voller  Beweis  durch  gemeine  Vermuthungen.
XXVI,  62.  b)  Beweis  durch  Schlußfolgerungen.  XXVI,
152.  c)  Beweis  stillschweigender  Zustimmung  bei  Verträgen
durch  Schlußfolgerungen.  XXV,  102.  303.
d)  Beweis  der  Arglist  aus  den  Umständen  des  Falles.
XXVI,  60.  e)  Insbesondere  bei  dem  Paulianischen  Rechts-