I. Civilprozeß. A. Gerichtsordnung. Kap. XII. 167
8. 3. a) Nr% enr lcheren Datums bei Privaturkunden.
XXI, XXVI, 60. b) Beweis durch Gutsrechnungen.
m 2 301. e) Beweiskraft der Handelsbücher.
XXII, 59. d) Unterschiedliche Arten derselben.
XXII, 197 Note 5. e) Das Erbieten zum Erfüllungseide
schließt auch das Erbieten zum Bucheide in x XXIII,
198. f) Beweiskraft der Kurszettel. XXVII,
K. 4. Beweisführung durch beglaubigte 16 u#criken.
XXI, 16.
8. 5. a) Ueber die Form der Verbindung des Urkundenbeweises
mit dem Zeugenbeweise. XXV, 359. b) Gemeinschaftlichkeit
der Beweiemittel.
400. o) Eine produzirte Urkunde dient auch zum Beweise
von Punkten, wofür sie nicht als Probemittel vorgeschlagen
war. XXV, 76. d) Nachträgliche Urkundenproduktion im
ersten Verfahren, vom Obergerichte angeordnet. XXIX, 128.
. 6. a) Verbindlichkeit zur Edition von Urkunden.
„239. b) Editionspflicht des Klägers bezüglich der
Beweisbehelfe des Beklagten. XXII, 75. e) Benützung
der Untersuchungsakten zu civilrechtlichen Zwecken. XXI,
433.
8. 7. a) Spezieller Widerspruch vorgelegter Urkunden.
XXI, 335. b) Unwirksamer Vorbehalt der Anerkennung
von Urkunden, aus welchen der Produkt selbst Ausprüche
gegen den Produzenten ableitet. XXIII, 195. 0) Mangel
der Protokollirung des den Klagegrund bildenden Vertrages,
im WWefispersahren als Beweiseinrede geltend gemacht.
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Zwölftes Kapitel. F. 1. a) Tragweite des gerichtlichen
Geständnisses. XII II, 123. b) Wirkung einer
Universalvollmacht für Abgabe eines Geständnisses
c) Articulans fatetur. XXX, 176. d) Geständ.
niß im Strafverfahren; dessen Wirrsamkeit im Civilprozesse.
X e) Geständniß beim Sühneversuche abgelegt.
b 449. sj Die von der Kindesmutter vor der Kuratelbehörde
über die Vaterschaft ihres außerehelichen Kindes abgegebene
Erklärung ist für den Paternitätsstreit sonder Einfluß.
XXII, 303. 8) Außergerichtliches Geständniß, als
balbe Probe angenommen, auch wenn es nicht demjenigen
geenüer abgelegt wurde, welchem es zum Beweise dienen
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. 2. a) Voller Beweis durch gemeine Vermuthungen.
XXVI, 62. b) Beweis durch Schlußfolgerungen. XXVI,
152. c) Beweis stillschweigender Zustimmung bei Verträgen
durch Schlußfolgerungen. XXV, 102. 303.
d) Beweis der Arglist aus den Umständen des Falles.
XXVI, 60. e) Insbesondere bei dem Paulianischen Rechts-