Gesetzliches Güterrecht — Gütertrennung *1423—1428
gabe mit der Erhebung der Klage auf Aufhebung der Verwaltung und
Nutznießung rechtshängig geworden wäre.10“) 6
*1423. Hat der Mann ein zum eingebrachten Gute gehörendes
Grundstück vermietet oder verpachtet, so finden, wenn das Miet= oder
Pachtverhältnis bei der Beendigung der Verwaltung und Nutznießung
noch besteht, die Vorschriften des § 1056 entsprechende Anwendung.707)
§ 1424. Der Mann ist auch nach der Beendigung der Verwaltung
und Nutznießung zur Fortführung der Berwaltung berechtigt, bis er von
der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muß.#08) Ein Dritter
kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme
eines Rechtsgeschäfts die Beendigung der Verwaltung und Nutznießung
kennt oder kennen muß.#
Endigt die Verwaltung und Nutznießung infolge des Todes der
Frau, so hat der Mann diejenigen zur Verwaltung gehörenden Geschäfte,
mit deren Ausschube Gefahr verbunden ist, zu besorgen, bis der Erbe
anderweit Fürsorge treffen kann.08)
8 1425. Wird die Entmündigung oder Pflegschaft, wegen deren
die Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung erfolgt ist,10%) wieder
ausgehoben oder wird der die Entmündigung aussprechende Beschluß
mit Erfolg angefochten, so kann der Mann auf Wiederherstellung seiner
Rechte klagen. Das gleiche gilt, wenn der für tot erklärte Mann noch
lebt. 10)
Die Wiederherstellung der Rechte des Mannes tritt mit der
Rechtskraft des Urteils ein.1) Die Vorschrift des § 1422 findet
entsprechende Anwendung.
Im Falle der Wiederherstellung wird Vorbehaltsgut, was ohne die
Aufhebung der Rechte des Mannes Vorbehaltsgut geblieben oder geworden
sein würde.
5. Gütertrennung. u#:)
§ 1426. Tritt nach § 1364 die Verwaltung und Nutznießung
des Mannes nicht ein oder endigt sie auf Grund der §8 1418 bis 1420,
so tritt Gütertrennung ein.1½)
1 Für die Gütertrennung gelten die Vorschriften der 88 1427 bis
431.
1427. Der Mann hat den ehelichen Aufwand zu tragen.
ur Bestreitung des ehelichen Aufwandes hat die Frau dem Manne
einen angemessenen Beitrag 1½½) aus den Einkünften ihres Vermögens 112)
und dem Ertrag ihrer Arbeit oder eines von ihr selbständig betriebenen
Erwerbsgeschäfts zu leisten. Für die Vergangenheit kann der
Mann die Leistung nur insoweit verlangen, als die Frau ungeachtet
seiner Aufforderung mit der Leistung im Rückstande geblieben ist.
Der Anspruch des Mannes ist nichtübertragbar#)
*51428. Ist eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen,
den der Mann der Frau und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen
zu gewähren hat,117) so kann die Frau den Beitrag zu dem ehe-—
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