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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 11.—
(Nr. 4365.) Allerhöchster Erlaß vom 12. Februar 1856., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee
von Gnesen bis zur Mogilnoer Kreisgrenze in der Richtung auf Schu-
bin und von Klecko bis zur Wongrowiecer Kreisgrenze in der Richtung
auf Mieszisko.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise
Gnesen im Regierungsbezirk Bromberg beabsichtigren chausseemäßigen Ausbau
der Straße von Gnesen bis zur Mogilnoer Kreisgrenze in der Nchtung auf
Schubin und von Klecko bis zur Wongrowiecer Kreisgrenze in der Richtung
auf Mieszisko genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropria-
tionsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das
Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese
Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich dem Kreise Gne-
sen gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der
in demselben enthaltenen Besiimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsti-
gen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmun-
gen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur An-
wendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 12. Februar 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahrgong 1856. (Nr. 4365—4366) 19 (Nr. 4366.)
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mätrz 1856,