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g. 5.
Die jährlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das
Loos bestimmt. Die gezogene Littera und Nummer wird vor dem 1. Januar
des betreffenden Jahres in den im §F. 2. genannten Blättern bekannt gemacht,
worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunachst
folgenden Zinstermine am 1. Juli erfolgt.
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in den fesige-
setzten Terminen nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten dreißig Fahre
auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden; sie tragen aber
von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen dreißig Jahre nach
ihrer Fälligkeit verflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth. Ebenso werden
Zinskupons werthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren nach ihrem Fälligkeits=
Termine nicht abgehoben werden. Zinskupons, welche bei früherer Einlösung
des Kapitals noch nicht fällig sind, müssen mit der Schuldverschreibung zurück-
gegeben werden, widrigenfalls deren Betrag von der Kapitalzahlung in Abzug
gebracht wird.
g. 6.
Das Aufgebot verlorener oder vernichteter Sozietäts-Obligatjonen erfolgt
nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Theil I. Titel 51.
K. 120. seidl. und erst nach Verlauf von sechs halbjährigen Zinsterminen, die
gerichtliche Amortisation erst nach Verlauf von zwei weiteren halbjährigen
Iinskermmen.
Berlorene oder vernichtete Zinskupons dürfen weder aufgeboten noch
amortisirt werden.
Es kann jedoch der Verlust von Zinskupons innerhalb ihrer Verjäh-
rungsfrist zum. Schutze gegen die Praklusion bei der Sozietätsverwaltung an-
gemeldet werden. Wenn der stattgehabte Besitz der Zinskupons durch Vor-
zeigung der Sozietäls-Obligationen oder sonst auf glaubhafte Weise dem So-
zietätsvorstande nachgewiesen wird, ist dieser verpflichtet, nach Ablauf der vier-
lährigen Verjährungsfrist den Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht
nursekommaene Zinskupons dem legitimirten Besitzer gegen Quittung aus-
zuzahlen.
C. 7.
Die Obligationen, Zinsscheine und Talons werden nach den beigedruck-
ten Formularen ausgefertigt und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern
des Sozietätsvorstandes durch Unterschrift, beziehungsweise durch Faksimile der
Unterschrift, vollzogen.
Schema