Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Schema
zur  Obligation  für  die  Entwässerungssozietät  der  Bokeler  und  Mastholter  Niederung.
Provinz  Westphalen.
Obligation
der

Sozietät  zur  Regulirung  der  Gewässer  in  der  Bokeler  und
Mastholter  Niederung

Lilt.  N
über  Rthlr.  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  des  unten  ...  Allerhöchst  besiätigten  Manes

zu  einer,  für  Rechnung  der  Sozietät  zur  Regulirung  der  Gewässer  in  der  Bokeler
  und  Mastholter  Niederung  aufzunehmenden  Anleihe  bekennt  sich  der  Vorstand
  dieser  Sozietät  Namens  derselben  durch  diese  für  jeden  Inhaber  gültige,
  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld  von
..  ..  .  ..  Thalern  Preuß'sch  Kurant  nach  dem  Münzfuße  von  1764.,  welche
für  die  Sozietat  kontrahirt  worden  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen

  ist.

Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  vo  Rechlr.  geschieht
vom  Jahre  1861.  ab  allmalig  aus  einem  zu  diesem  Behufe  gebildeten  Til-Lungsfonds
  von  wenigstens  einem  halben  Prozent  jährlich  unter  Zuwachs  der
Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen.  .

Die  Folgeordnung  der  Einloͤsung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.

Die  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1861.  ab  in  dem  Monate  De—-zember
  jeden  Jahres.  Die  Sozietät  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  den  Tilgungsfonds
  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche  noch
umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  ausgeloosten,  sowie  die
ekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  ihrer  Buchstaben,
Nummern  und  Betrage,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen
  soll,  bffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  sechs,
drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  im  Preußischen  Staats-Anzeiger,
  in  der  Cölnischen  JZeitung,  sowie  in  den  Amtsblättern  der  Regierungen
  zu  Minden,  Münsier  und  Arnsberg.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  entrichten  ist,  wird
es  in  halbjahrlichen  Terminen,  am  2.  Januar  und  am  1.  Juli,  von  heute
an  gerechnet,  mit  fünf  Pozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
verzinset.  .

(Nk.4366.)  Die