Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  158  —

dende  in  den  oben  im  Paragraph  dreizehn  genannten  öffentlichen  Blättern  bekannt
  gemacht  worden,  wird  die  Dividende  jährlich  am  zweiten  Januar  an  der
Gesellschaftskasse  gegen  Einlieferung  der  ausgegebenen  Dividendenscheine  ausgezahlt.
  Die  Dioidenden  können  durch  Beschluß  des  Verwaltungsrathes  auch
an  anderen  Orten  zahlbar  gestellt  werden.

K.  17.
Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  fünf  Jahren
von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  gestellt  worden  sind.

Titel  W.
Verwaltung.

S.  18.

Zur  oberen  Leitung  der  Gesellschaft,  sowie  zur  Vertretung  derselben  wird
ein  aus  sieben  Mitgliedern  bestehender  Verwaltungsrath  von  der  Generalversammlung
  der  Aktionaire  ernannt.

Die  Wahlverhandlung  erfolgt  in  Gegenwart  eines  Notars,  und  eine
von  diesem  über  das  Resultat  der  Wahlhandlung  aufgenommene  Urkunde  bildet
  die  Legitimation  der  Verwaltung.

Die  Namen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  werden  durch  die
oben  im  Paragraph  dreizehn  bezeichneten  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht.

Die  Funktionen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  dauern  sechs
Jahre.  Nach  Ablauf  von  je  zwei  Jahren  scheiden  zwei,  in  dem  dritten  Termine
  jedoch  jedesmal  drei  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  aus.  Die  Reihenfolge
  des  Austkritts  wird  durch  das  Loos  bestimmt  und  später  durch  das
Dienstalter  bezeichnet.  Die  ausscheidenden  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.

Die  erste  Ernennung  des  Verwaltungsrathes  erfolgt  durch  die  konstituirende
  Generalversammlung  auf  sechs  Jahre,  die  erste  theilweise  Erneuerung
also  durch  die  im  siebenten  Geschäftsjahre  abzuhaltende  ordentliche  General=Versammlung.


g.  19.
·  Jedes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  muß  zwanzig  Aktien  eigenthümlich
  besitzen  oder  erwerben.  Diese  Aktien  werden  bei  der  Gesellschaft  hinterlegt
und  sind,  so  lange  die  Funktionen  des  Aktieninhabers  im  Verwaltungsrathe
dauern,  unveräußerlich.

K.  20.

Der  Berwaltungsrath  ernennt  unter  seinen  Mitgliedern  einen  Präsidenten,
dessen  Funktionen  in  dieser  Eigenschaft  Ein  Jahr  dauern.  Isi  der  Präsident
abwesend,  so  versieht  das  an  Jahren  älteste  Mitglied  des  Verwaltungsrathes
seine  Stelle.  «

H.21.