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Am 18. Mai wurde:
B. det zu Waiblingen in Untersuchung gekommene Christoph Stuͤrmlinger, von
Schlath, Oberamts Goͤppingen, wegen wiederhoiten Diebstahls neben dem
Kosten- und Schadens-Ersat mit viermonatlicher Vestungs-Sttafe belegt.
Am 12. Mai wurde:
)zdie zu Stuttgart in Untersuchung gekommehe Catharins Beate Hafner, von
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Markgröningen, Oberamts Ludwigsburg, wegen verübter wiederholeer Diebs
stähle, worunter ein greßer und ein Haus, Diebstahl begriffen ist., neben dem.
Aaen und Schadene= Ersat zu sechsmonatlicher Zuchthausstrafe verurtheilt.
Am 75. Mai wurde:
.der zu Neckatsulm in Untersuchung gekommene Ehristian August Kaledorf,
von Charlottenberg, Oberamts Oehringen, wegen mehrerer zum Theil mit erschwerenden
Umständen begangener kleiner Diebstaͤhle und wegen asotischen Lebenswandels
neben dem Kosten-und Schadens -Ersatz mit viermonatlicher
Vestungs -Arbeit besttaft.
Am 27. Mai wurden verurtheilt:
uJuliane Margarethe Scháfer, von Gablenberg, wetzen zum drittenmal wiederheltt
Hurerei in der Residenzstadt Stuttgart, zu einjähriger Zuchthaustafe.;
der zu Ludwigesburg in Untersuchung gekommene Christoph Serotbek.) von
Rudersberg) Oberamts Lorch, wegen dritten und ausgezeichneten Diebstahls
dessen er für überwiesen angenommen worden) neben dem Kosten= und Schs“
dens= Ersaß zu einjähriger Bestungs, Strafe und nachheriger Einschließung
#n einem Jwangs- Arbeitshause auf sechs Monate.
Erkenntnisse in Revisions-Fllen.
Am 235. Mai wurde:
1. gegen den von dem Strafort entwichenen, aber wieder beigefangenen Bestungstrafling
Johann Georg Eißler) von Thalheim, Oberamts Noctenburg, erkannt,
daß er neben Nacherstehung des Restes seiner lehzten Strafe wegen seiner
Entweichung zu der gesehlich bestimmten Strafe einer fernern dreijährigen
VWestungs-Arbeit und zweimaligen körperlichen Züchcigung, je mit 50 Stock-Kreichen)
sodann wegen der seit seiner Sntweichung begangenen neuen Betrügereirn
zu weiterer dreijährigen Vestungs- Arbeit und nachheriger Verwahrung
iin einem Arbeitshause, einschließlich der unterm :. Juni 1817 verbüngten
zweifährigen Einsperrung, zusammen auf drei Jahre) so wie zum Ersas der
verursachten Kesten und Schaden verurtheilc seyn solle.