Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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M  37.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  19.  Dezember  1888.

 

Inhalt.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1889.
12.  Dezember  1888.  —  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Erweiterung  des  Deutschen  Ben

gebiets.  Vom  19.  November  1888.

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Umlage  des  Gebändebrandschadens  für  das  Jahr  1339.
Vom  12.  Dezember  1888.

Nach  Maßgabe  der  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  10  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,
betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt  (Reg.  Blatt
S.  79),  sowie  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1875,  betreffend  einige  Abänderungen
des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung
(Reg.  Blatt  S.  163),  wird  im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Brandversicherungskasse
  und  die  durchschnittliche  Höhe  der  in  den  letzten  Jahren  angefallenen  Brandschäden
  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1889  in  der  Weise  bestimmt,  daß  bei  den  Gebäuden
  der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die  Berechnung  des
Beitrags  in  den  höheren  und  niedereren  Klassen  bildet  (K.  Verordnung  vom  14.  März  1853
§.  12c),  der  Beitrag  von  Einhundert  Mark  Brandversicherungsanschlag

neun  Pfennig
zu  betragen  hat.