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M 37.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 19. Dezember 1888.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1889.
12. Dezember 1888. — Bekanntmachung des Finanzministeriums, betreffend die Erweiterung des Deutschen Ben
gebiets. Vom 19. November 1888.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Umlage des Gebändebrandschadens für das Jahr 1339.
Vom 12. Dezember 1888.
Nach Maßgabe der Art. 39 Abs. 1 und Art. 10 des Gesetzes vom 14. März 1853,
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Blatt
S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abänderungen
des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichsmarkrechnung
(Reg. Blatt S. 163), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungskasse
und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren angefallenen Brandschäden
die Umlage für das Kalenderjahr 1889 in der Weise bestimmt, daß bei den Gebäuden
der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die Berechnung des
Beitrags in den höheren und niedereren Klassen bildet (K. Verordnung vom 14. März 1853
§. 12c), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungsanschlag
neun Pfennig
zu betragen hat.