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wenn das Verbrechen eine der folgenden Arten von Urkunden zum Gegen-
stande hat:
1) Urkunden, welche mit der Unterschrift des Königs oder mit dem König-
lichen Insiegel ausgefertigt sind;
2) Urkunden, welche von Staatsbehörden, Gemeinden oder Korporationen
des Inlandes oder Auslandes, von inländischen oder ausländischen Be-
amten, oder von solchen Personen, welche nach den Gesetzen des In-
landes oder Auslandes öffentlichen Glauben haben, aufgenommen, aus-
gefertigt oder beglaubigt werden;
3) Büucher, Register, Kataster oder Inventarien, welche unter amtlichem
Glauben geführt werden;
4) Verfügungen von Todeswegen;
5) Wechsel.
Wird festgesiellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf
Gefängniß nicht unter sechs Monaten und zugleich Geldbuße nicht unter zehn
Thalern, sowie auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte zu erkennen.
g. 254.
Wer ohne die Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen, oder
Anderen Schaden zuzufügen, jedoch zu dem Zwecke, Behörden oder Privatper-
sonen zu tauschen, einen Reisepaß, einen Legqitimationsschein, ein Wanderbuch
oder eine andere öffentliche Urkunde oder ein auf Grund besiehender Vorschrif-
ten auszusiellendes sonstiges Zeugniß, oder ein Führungs= oder Fäigkeits-
zeugniß falsch anfertigt oder verfälscht, oder von einer solchen falschen oder
verfälschten Urkunde wissentlich Gebrauch macht, ist mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten oder mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern zu bestrafen.
Auf dieselbe Strafe ist gegen den zu erkennen, welcher zu gleichem
Zwecke von solchen für einen Andern ausgestellten ächten Urkunden, als seien
sie für ihn ausgestellt worden, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn
ausgestellte Urkunden einem Andern zu dem gedachten Zwecke überläßt.
*-i
Wer vorsätzlich, jedoch nicht in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn
zu verschaffen, oder Anderen Schaden zuzufügen, bewirkt, daß Verhandlungen,
Erklärungen oder Thatsachen in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern
als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, während sie gar nicht oder
in