Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 216 — 
wenn das Verbrechen eine der folgenden Arten von Urkunden zum Gegen- 
stande hat: 
1) Urkunden, welche mit der Unterschrift des Königs oder mit dem König- 
lichen Insiegel ausgefertigt sind; 
2) Urkunden, welche von Staatsbehörden, Gemeinden oder Korporationen 
des Inlandes oder Auslandes, von inländischen oder ausländischen Be- 
amten, oder von solchen Personen, welche nach den Gesetzen des In- 
landes oder Auslandes öffentlichen Glauben haben, aufgenommen, aus- 
gefertigt oder beglaubigt werden; 
3) Büucher, Register, Kataster oder Inventarien, welche unter amtlichem 
Glauben geführt werden; 
4) Verfügungen von Todeswegen; 
5) Wechsel. 
Wird festgesiellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf 
Gefängniß nicht unter sechs Monaten und zugleich Geldbuße nicht unter zehn 
Thalern, sowie auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren- 
rechte zu erkennen. 
g. 254. 
Wer ohne die Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen, oder 
Anderen Schaden zuzufügen, jedoch zu dem Zwecke, Behörden oder Privatper- 
sonen zu tauschen, einen Reisepaß, einen Legqitimationsschein, ein Wanderbuch 
oder eine andere öffentliche Urkunde oder ein auf Grund besiehender Vorschrif- 
ten auszusiellendes sonstiges Zeugniß, oder ein Führungs= oder Fäigkeits- 
zeugniß falsch anfertigt oder verfälscht, oder von einer solchen falschen oder 
verfälschten Urkunde wissentlich Gebrauch macht, ist mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten oder mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern zu bestrafen. 
Auf dieselbe Strafe ist gegen den zu erkennen, welcher zu gleichem 
Zwecke von solchen für einen Andern ausgestellten ächten Urkunden, als seien 
sie für ihn ausgestellt worden, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn 
ausgestellte Urkunden einem Andern zu dem gedachten Zwecke überläßt. 
*-i 
Wer vorsätzlich, jedoch nicht in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn 
zu verschaffen, oder Anderen Schaden zuzufügen, bewirkt, daß Verhandlungen, 
Erklärungen oder Thatsachen in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern 
als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, während sie gar nicht oder 
in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.