Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

316  Not.-Ges.  Art.  16.  Erbverträge.

Verlassenschaften  dienenden  Uebereinkünfte  der  Betheiligten
  aufzunehmen,  kann  nicht  bezweifelt  werden,
  jedoch  ist  den  dort  geschlossenen  Vergleichen
gesetzlich  nirgends  die  gleiche  Wirksamkeit,  wie  den
prozeßgerichtlichen  Vergleichen,  zugestanden,  vielmehr
gehören  jene  Vergleiche  lediglich  zu  den  außergerichtlichen.


In  Gemäßheit  des  Art.  18  Abs.  1  Ziff.  3
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  10.  Nov.  1861
fallen  unter  anderen  darin  aufgeführten  Geschäften
der  nicht  streitigen  Rechtspflege  die  Verlassenschaften
  in  die  Kompetenzsphäre  der  Stadt=  und  Landgerichte
  und  im  Abs.  2  ist  ausdrücklich  bemerkt,  daß
die  nähere  Ausscheidung  des  Wirkungskreises  der
Gerichte  und  Notare  durch  das  Notariatögesetz  bestimmt
  werde.

Mit  Ausnahme  der  ausschließenden  Uebertragung
  einzelner  Akte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
in  dem  durch  das  Notariatsgesetz  begriffenen  Umfange
  ist  daher  an  dem  früheren  Gebiete  dieser  Gerichtsbarkeit
  eine  Aenderung  nicht  geschaffen  worden.

Nach  Art.  11  Abs.  2  Ziff.  1  des  Notariatsgesetzes
  vom  nämlichen  Tage  haben  die  Notare  insbesondere
  alle  auf  Rechtsverhältnisse  sich  beziehenden
Verträge  zu  beurkunden,  über  welche  nach  gesetzlicher
  Vorschrift  eine  öffentliche  Urkunde  zu  errichten
ist,  und  nach  Art.  16  desselben  Gesetzes  können
Rechtsgeschäfte,  zu  deren  Giltigkeit  bisher  eine  gerichtliche
  Aufnahme  oder  siegelmäßige  Fertigung  erforderlich
  war,  fortan  giltig  nur  von  einem  Notare
errichtet  werden.

Aus  diesen  gesetzlichen  Bestimmungen  geht  deutlich
  hervor,  daß  die  den  Verlassenschaftsgerichten  im
Allgemeinen  zustehende  Befugniß  zur  Aufnahme  von
Verträgen  oder  sonstigen  Rechtsgeschäften  der  Erbbetheiligten
  in  dem  Falle  nicht  Platz  greift,  wenn
es  sich  um  Akte  handelt,  zu  deren  Giltigkeit  nach