316 Not.-Ges. Art. 16. Erbverträge.
Verlassenschaften dienenden Uebereinkünfte der Betheiligten
aufzunehmen, kann nicht bezweifelt werden,
jedoch ist den dort geschlossenen Vergleichen
gesetzlich nirgends die gleiche Wirksamkeit, wie den
prozeßgerichtlichen Vergleichen, zugestanden, vielmehr
gehören jene Vergleiche lediglich zu den außergerichtlichen.
In Gemäßheit des Art. 18 Abs. 1 Ziff. 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 10. Nov. 1861
fallen unter anderen darin aufgeführten Geschäften
der nicht streitigen Rechtspflege die Verlassenschaften
in die Kompetenzsphäre der Stadt= und Landgerichte
und im Abs. 2 ist ausdrücklich bemerkt, daß
die nähere Ausscheidung des Wirkungskreises der
Gerichte und Notare durch das Notariatögesetz bestimmt
werde.
Mit Ausnahme der ausschließenden Uebertragung
einzelner Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in dem durch das Notariatsgesetz begriffenen Umfange
ist daher an dem früheren Gebiete dieser Gerichtsbarkeit
eine Aenderung nicht geschaffen worden.
Nach Art. 11 Abs. 2 Ziff. 1 des Notariatsgesetzes
vom nämlichen Tage haben die Notare insbesondere
alle auf Rechtsverhältnisse sich beziehenden
Verträge zu beurkunden, über welche nach gesetzlicher
Vorschrift eine öffentliche Urkunde zu errichten
ist, und nach Art. 16 desselben Gesetzes können
Rechtsgeschäfte, zu deren Giltigkeit bisher eine gerichtliche
Aufnahme oder siegelmäßige Fertigung erforderlich
war, fortan giltig nur von einem Notare
errichtet werden.
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen geht deutlich
hervor, daß die den Verlassenschaftsgerichten im
Allgemeinen zustehende Befugniß zur Aufnahme von
Verträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften der Erbbetheiligten
in dem Falle nicht Platz greift, wenn
es sich um Akte handelt, zu deren Giltigkeit nach