Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Jagdpacht. Clausula: rebus sie stantibus. 221 
5. 
Clausuia „rebus sic stantibus“ in Beziehung auf Art. 4 
des Jagdausübungsgesetzes vom 30. März 1850. 
Oberstrichterliche Entscheidungsgründe sagen 
hlerüber: ’ 
Es ist nach Art. 1—4 des Jagdausübungsge- 
setzes vom 30. März 1850 allerdings richtig, daß 
das Jagdrecht selbst dem Grundeigenthümer zusteht 
und von demselben nur nicht selbst ausgeübt werden 
kann, dah derselbe also in Beziehung auf diese Aus- 
übung beschränkt ist, wenn nicht die Voraussetzungen 
der Art. 2 und 3 gegeben sind. Es ist ferner aller- 
dings ein unbezweifelt in den Gesetzen gegründeter 
Rechtssatz, daß ein beschränktes Eigenthum in dem 
Momente in ein unbeschränktes übergeht, wo die 
Beschränkung selbst hinwegfällt, — S. 4 Inst. de 
usufructu (2, 4) — allein dessenungeachtet ist 
die Klage gegen den Jagdpächter auf sofortige Ueber- 
lassung der an ihn von der Gemeinde G. verpach- 
teten Jagd vor Ablauf der ausdrücklich stipulirten 
Pachtzeit nicht gerechtfertigt. 
Es ist nämlich in dem erwähnten Gesetze Art. 4 
verordnet, daß, wenn nicht die in den Art. 2 u. 3 
bezeichneten Voraussetzungen für das Recht des 
Grundeigenthümers zur selbständigen Ausübung des 
Jagdrechtes vorhanden sind, die politische Gemeinde 
dieses Jagdrecht Namens des Grundeigenthümers 
durch Verpachtung ausübe. 
Nun hat der Kläger nicht nur nicht bestritten, 
sondern nach Inhalt seiner eigenen Klage sogar aus- 
drücklich zugegeben, daß zur Zeit, wo die Gemeinde 
G. die Jagd auf ihrer Gemarkung an den Beklag- 
ten verpachtete, die Voraussetzungen der Art. 2 u. 3