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selbstständigen Gutsbezirke (§. 3. der Landgemeinde-Ordnung) angehört haben,
können nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages
unter Genehmigung des Oberpräsidenten mit dem Stadtbezirke vereinigt werden.
Eine Vereinigung eines ländlichen Gemeinde-oder eines selbstständigen
Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde kann nur unter Zustimmung der Vertre-
tungen der betheiligten Gemeinden, sowie des betheiligten Gutsbesitzers, nach
Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Königs erfolgen.
Die Abtrennung einzelner Grundsiücke von einem Stadtbezirke und de-
ren Vereinigung mit einem angrenzenden Gemeinde= oder selbstständigen Guts-
bezirk, sowie die Abtrennung einzelner, bisher zu einer anderen Gemeinde oder
zu einem selbstständigen Gute gehörenden Grundstücke und deren Vereinigung
mit einem angrenzenden Stadtbezirk kann nach Anhörung des Kreistages mit
Genehmigung des Ministers des Innern vorgenommen werden, wenn außer
den Vertretungen der betheiligten Gemeinden und den betheiligten Gutsbesitzern
auch die Eigen#hümer jener Grundstucke darin einwilligen. In Ermangelung
der Einwilligung aller Betheiligten kann eine Veränderung dieser Art in den
Gemeinde= oder Gutsbezirken nur in dem Falle, wenn dieselbe im öffentlichen
Interesse als nothwendiges Bedürfniß sich ergiebt und alsdann nur mit Ge-
nehmigung des Königs nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung
des Kreistages stattfinden.
In allen vorstehenden Fällen ist der Beschluß des Kreistages vor Ein-
holung der höheren Genehmigung den Betheiligeen nachrichtlich mitzutheilen.
Wo und soweit in Folge einer derartigen Veränderung eine Auseinan=
dersetzung zwischen den Betheiligten sich als nothwendig ergiebt, ist solche im
Verwaltungswege zu bewirken.
Wird hierbet eine Uebereinkunft u ter den Betheiligten vermittelt, so ge-
nügt die Genehmigung der Regierung; im Falle des Widerspruchs entscheidet
der Oberpräsident.
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen nie-
mals gestört werden. .
Eine jede solche Veraͤnderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
Veraͤnderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitstheilung vorkommen,
unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
S. 3.
Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der servisberechtigten
Militairpersonen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadtgemeinde.
Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk
nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben.
g.
Alle Einwohner des Stadtbezirks sind zur Mitbenutzung der oͤffentlichen
Gemeindeanstalten der Stadt berechtigt, und zur Theilnahme an den siädtischen
Gemeindelasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet.
Die Bestimmungen besonderer Stifrungen, welche mit dergleichen stadti-
schen