Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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selbstständigen Gutsbezirke (§. 3. der Landgemeinde-Ordnung) angehört haben, 
können nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages 
unter Genehmigung des Oberpräsidenten mit dem Stadtbezirke vereinigt werden. 
Eine Vereinigung eines ländlichen Gemeinde-oder eines selbstständigen 
Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde kann nur unter Zustimmung der Vertre- 
tungen der betheiligten Gemeinden, sowie des betheiligten Gutsbesitzers, nach 
Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Königs erfolgen. 
Die Abtrennung einzelner Grundsiücke von einem Stadtbezirke und de- 
ren Vereinigung mit einem angrenzenden Gemeinde= oder selbstständigen Guts- 
bezirk, sowie die Abtrennung einzelner, bisher zu einer anderen Gemeinde oder 
zu einem selbstständigen Gute gehörenden Grundstücke und deren Vereinigung 
mit einem angrenzenden Stadtbezirk kann nach Anhörung des Kreistages mit 
Genehmigung des Ministers des Innern vorgenommen werden, wenn außer 
den Vertretungen der betheiligten Gemeinden und den betheiligten Gutsbesitzern 
auch die Eigen#hümer jener Grundstucke darin einwilligen. In Ermangelung 
der Einwilligung aller Betheiligten kann eine Veränderung dieser Art in den 
Gemeinde= oder Gutsbezirken nur in dem Falle, wenn dieselbe im öffentlichen 
Interesse als nothwendiges Bedürfniß sich ergiebt und alsdann nur mit Ge- 
nehmigung des Königs nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung 
des Kreistages stattfinden. 
In allen vorstehenden Fällen ist der Beschluß des Kreistages vor Ein- 
holung der höheren Genehmigung den Betheiligeen nachrichtlich mitzutheilen. 
Wo und soweit in Folge einer derartigen Veränderung eine Auseinan= 
dersetzung zwischen den Betheiligten sich als nothwendig ergiebt, ist solche im 
Verwaltungswege zu bewirken. 
Wird hierbet eine Uebereinkunft u ter den Betheiligten vermittelt, so ge- 
nügt die Genehmigung der Regierung; im Falle des Widerspruchs entscheidet 
der Oberpräsident. 
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen nie- 
mals gestört werden. . 
Eine jede solche Veraͤnderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 
Veraͤnderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitstheilung vorkommen, 
unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
S. 3. 
Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der servisberechtigten 
Militairpersonen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadtgemeinde. 
Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk 
nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben. 
g. 
Alle Einwohner des Stadtbezirks sind zur Mitbenutzung der oͤffentlichen 
Gemeindeanstalten der Stadt berechtigt, und zur Theilnahme an den siädtischen 
Gemeindelasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet. 
Die Bestimmungen besonderer Stifrungen, welche mit dergleichen stadti- 
schen
	        
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