Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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selbstständigen  Gutsbezirke  (§.  3.  der  Landgemeinde-Ordnung)  angehört  haben,
können  nach  Vernehmung  der  Betheiligten  und  nach  Anhörung  des  Kreistages
unter  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  mit  dem  Stadtbezirke  vereinigt  werden.

Eine  Vereinigung  eines  ländlichen  Gemeinde-oder  eines  selbstständigen
Gutsbezirks  mit  einer  Stadtgemeinde  kann  nur  unter  Zustimmung  der  Vertretungen
  der  betheiligten  Gemeinden,  sowie  des  betheiligten  Gutsbesitzers,  nach
Anhörung  des  Kreistages  mit  Genehmigung  des  Königs  erfolgen.

Die  Abtrennung  einzelner  Grundsiücke  von  einem  Stadtbezirke  und  deren
  Vereinigung  mit  einem  angrenzenden  Gemeinde=  oder  selbstständigen  Gutsbezirk,
  sowie  die  Abtrennung  einzelner,  bisher  zu  einer  anderen  Gemeinde  oder
zu  einem  selbstständigen  Gute  gehörenden  Grundstücke  und  deren  Vereinigung
mit  einem  angrenzenden  Stadtbezirk  kann  nach  Anhörung  des  Kreistages  mit
Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  vorgenommen  werden,  wenn  außer
den  Vertretungen  der  betheiligten  Gemeinden  und  den  betheiligten  Gutsbesitzern
auch  die  Eigen#hümer  jener  Grundstucke  darin  einwilligen.  In  Ermangelung
der  Einwilligung  aller  Betheiligten  kann  eine  Veränderung  dieser  Art  in  den
Gemeinde=  oder  Gutsbezirken  nur  in  dem  Falle,  wenn  dieselbe  im  öffentlichen
Interesse  als  nothwendiges  Bedürfniß  sich  ergiebt  und  alsdann  nur  mit  Genehmigung
  des  Königs  nach  Vernehmung  der  Betheiligten  und  nach  Anhörung
des  Kreistages  stattfinden.

In  allen  vorstehenden  Fällen  ist  der  Beschluß  des  Kreistages  vor  Einholung
  der  höheren  Genehmigung  den  Betheiligeen  nachrichtlich  mitzutheilen.

Wo  und  soweit  in  Folge  einer  derartigen  Veränderung  eine  Auseinandersetzung
  zwischen  den  Betheiligten  sich  als  nothwendig  ergiebt,  ist  solche  im
Verwaltungswege  zu  bewirken.

Wird  hierbet  eine  Uebereinkunft  u  ter  den  Betheiligten  vermittelt,  so  genügt
  die  Genehmigung  der  Regierung;  im  Falle  des  Widerspruchs  entscheidet
der  Oberpräsident.

Privatrechtliche  Verhältnisse  dürfen  durch  dergleichen  Veränderungen  niemals
  gestört  werden.  .

Eine  jede  solche  Veraͤnderung  ist  durch  das  Amtsblatt  bekannt  zu  machen.
Veraͤnderungen,  welche  bei  Gelegenheit  einer  Gemeinheitstheilung  vorkommen,
unterliegen  diesen  Bestimmungen  nicht.

S.  3.

Alle  Einwohner  des  Stadtbezirks,  mit  Ausnahme  der  servisberechtigten
Militairpersonen  des  aktiven  Dienststandes,  gehören  zur  Stadtgemeinde.
Als  Einwohner  werden  diejenigen  betrachtet,  welche  in  dem  Stadtbezirk
nach  den  Bestimmungen  der  Gesetze  ihren  Wohnsitz  haben.

g.

Alle  Einwohner  des  Stadtbezirks  sind  zur  Mitbenutzung  der  oͤffentlichen
Gemeindeanstalten  der  Stadt  berechtigt,  und  zur  Theilnahme  an  den  siädtischen
Gemeindelasten  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verpflichtet.

Die  Bestimmungen  besonderer  Stifrungen,  welche  mit  dergleichen  stadtischen