Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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F. 37. 
Die Stadtverordnetenversammlung kontrolirt die Verwaltung. Sie ist 
daher berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwen- 
dung aller Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu die- 
sem Zwecke die Aklen einsehen und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu 
denen der Bürgermeister ein Mitglied des Magistrats abzuordnen befugt ist. 
g. 38. 
Die Stadtverordnekenversammlung wählt jährlich einen Vorsitzenden, so- 
wie einen Stellvertreter desselben, und einen Schriftführer, sowie einen Stell- 
vertreker desselben, aus ihrer Mitte. Doch kann auch die Stelle des Schrift- 
führers ein von den Stadtverordneten nicht aus ihrer Milte gewählter, in öf- 
fentlicher Sitzung bierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer 
vertreten. 
Diese Wahl erfolgt in dem F. 32. vorgeschriebenen Verfahren. 
Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäfte erfordern. 
Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann sich 
durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, 
daß Abgeordnete des Magistrats dabei anwesend sind. Der Magistrat muß 
gehört werden, so oft er es verlangt. 
. 39. 
Die Zusammenberufung der Stadtverordneten geschieht durch den Vor- 
sitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder oder 
von dem Magistrat verlangt wird. 
  
K. 40. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ei für allemal von 
der Stadtverordnetenversammlung festgesiellt. 
Die Zusammenberufung erfolgt unker Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie 
Tage vorher statthaben. 
g. 41. 
Durch Beschluß der Stadtverordneten können auch regelmäßige Sitzungs- 
tage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung, 
mit Ausnahme dringender Fälle, mindestens zwei freie Tage vorher den Stadt- 
verordneten und dem Magistrat angezeigt werden. 
g. 42. 
„Die Stadtverordnetenversammlung kann nur beschließen, wenn mehr als 
die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ansnahme hiervon findet siatt, 
wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über densel- 
ben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in gengender Anzahl erschie- 
nen sind. 
Bei
	        
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