Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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gistratsmitglieder  dagegen  von  dem  Bürgermeister  ernannt,  welcher  auch  unter
letzteren  den  Vorsitzenden  zu  bezeichnen  hat.

Durch  statutarische  Anordnungen  können  nach  den  eigenthümlichen  örtlichen
  Verhälknissen  besondere  Festsetzungen  über  die  Zusammensetzung  der  bleibenden
  Verwaltungsdeputationen  getroffen  werden.

F.  60.

Alle  Stadtgemeinden  von  großem  Umfange  oder  von  zahlreicher  Bevölkerung
  werden  von  dem  Magistrake  nach  Anhörung  der  Stadtverordneten  i#
HOrtsbezirke  eingetheilt.

Jedem  Bezirke  wird  ein  Bezirksvorsteher  vorgesetzt,  welcher  von  den
Stadtverordneten  aus  den  stimmfähigen  Bürgern  des  Bezirks  auf  sechs  Jahre
erwählt  und  vom  Magistrate  bestätigt  wird.  In  gleicher  Weise  wird  für  den
Fallider  Verbinderung  des  Bezirksvorstehers  ein  Stellvertreter  desselben  angestellt.


Die  Bezirksvorsteher  sind  Organe  des  Magistrats  und  verpflichtet,  seinen
Anordnungen  Folge  zu  leisten,  ihn  namentlich  in  den  örklichen  Geschäften  des
Bezirks  zu  unterstützen.

S.  61.

Jedes  Jahr,  bevor  sich  die  Stadtverordnetenversammlung  mit  dem  Haushaltsetat
  beschäftigt,  hat  der  Magistrat  in  öffentlicher  Sitzung  derselben  über
die  Verwaltung  und  den  Stand  der  Gemeindeangelegenheiten  einen  vollständigen
  Bericht  zu  erstatten.  Tag  und  Stunde  werden  wenigstens  zwei  freie  Tage
vorher  in  der  Gemeinde  bekannt  gemacht.

 

§.  62.

Der  Bürgermeister  hat  nach  näherer  Bestimmung  der  Gesetze  folgende
Geschäfte  zu  besorgen:

I.  wenn  die  Handhabung  der  Ortspolizei  nicht  Königlichen  Behörden  übertragen
  ist:

1)  die  Handhabung  der  Ortspolizei;

25  die  Verrichtung  eines  Hülfsbeamten  der  gerichtlichen  Polizei;

3)  die  Verrichtungen  eines  Polizeianwalts,  vorbehaltlich  der  Befugniß
  der  Behörde,  in  den  Fällen  2.  und  3.  andere  Beamte  mit  diesen
  Geschäften  zu  beauftragen.

Dem  Bürgermeister  am  Sitze  eines  Gerichts  kann  die  Vertretung
  der  Polizeianwaltschaft  bei  dem  Gericht  auch  für  die  übrigen
  Gemeinden  des  Gerichtsbezirks  gegen  angemessene  Entschädi-Jung
  übertragen  werden,  in  deren  Hinsicht  nähere  Bestimmungen
vorbehalten  bleiben;

II.  alle  örtlichen  Geschäfte  der  Kreis-,  Bezirks-,  Provinzial=  und  allgemei-(Ne
  4400.)  nen