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neten Faͤllen die Ausfuͤhrung der Beschluͤsse der Stadtverord ers g
zu beanstanden und, wenn diese bei nochmaliger Berathung bei ihrem Be-
schlusse beharrt, die Entscheidung der Regierung einzuholen verpflichtet. Im
Uebrigen finden bei den Städten, welche die gedachte Einrichtung angenommen
haben, die Vorschriften der Titel I. bis VII. gleichfalls, jedoch mit der Maaß-
gabe Anwendung, daß die Schöffen zugleich Stadtverordnete sein können.
c J.
Titel IX.
Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen und von dem
Ausscheiden aus denselben wegen Verlustes des Bürgerrechts.
S. 74.
Ein jeder siimmfahiger Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in
der Gemeinde-Berwaltung oder Vertretung anzunehmen, sowie eine angenom-
mene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen.
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle be-
rechtigen nur folgende Emschuldigungsgründe:
4) anhaltende Krankheit; ·»«
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich
ringen;
3) ein Alter über sechszig Jahre;
4) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die
nächsien drei Jahre;
5) die Verwaltung eines andern öffentlichen Amts;
6) ärztliche oder wundärztliche Praris;
7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadt-
verordnekenversammlung eine gültige Emschuldigung begründen.
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbe-
soldete Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, oder
die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu Tersehene sowie der-
jenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann
durch Beschluß der Stadtverordneten auf drei bis sechs Jahre der Ausübung
des Bürgerrecht verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker
zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß be-
darf der Besiätigung der Aufsichtsbehörde (G. 70.).
g.
Wer eine das Buͤrgerrecht voraussetzende Stelle in der Verwaltung oder
Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er
des Buͤrgerrechts verlüstig geht; im Falle des ruhenden Buͤrgerrechts tritt die
Suspension ein (F. 7.). · « »
Die zu den bleibenden Verwaltungsdeputationen gewählten stimmfähigen
Jahrganz 1856. (Nr. 4400.) *35 Bürger