Allgemeine Einleitung. 8 31. 213
nungsjahr anfallenden Einnahmen und Ausgaben in chronologischer
Ordnung (nach der Reihenfolge der Tage und Monate) eingetragen
und zwar in der Weise, daß, wie aus dem Formular zu ersehen, die
Einnahme in ununterbrochener Reihenfolge auf die linke, und die
Ausgaben auf die gegenüber liegende rechte Seite zu stehen kommen.
Ziffer 10. Jeder Einnahms= und Ausgabsposten ist sofort nach
seinem Anfalle oder doch spätestens an demselben Tage speziell
zu verbuchen.
Beispiel.
Ein Verwalter nimmt an einem Tage fünf größere Zinsbeträge
ein und zwar:
von Joseph Reuligng 36 fl.
von Johann Reinhadnrd. 4140 fl.
von Valtin 9nkk 88680 fl.
von Valtin Müller 772 fl.
von Heinrich Götz. 72 fl.
in Summa 300 fl.
Es wäre nun höchst unzulässig, in diesem Falle den generellen Eintrag
der Art zu machen: Am 1. Oktober 18 anZinsen eingenommen
300 fl. — er muß vielmehr speziell den Betrag eines Jeden
mit Vortrag seines Namens verbuchen.
Ausgenommen sind diejenigen Posten, welche in zahlreichen
kleineren Beträgen, wie z. B. die Taxen und Umlagen, anfallen und
deshalb in besonderen Registern oder Verzeichnissen einzeln verbucht werden.
Bezüglich dieser Posten genügt ein summarischer Vortrag im
hassataobus, welcher jedoch mindestens einmal monatlich stattzufinen
hat.
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Anmerkung.
Es ist in diesen Fällen nicht genügend, im Umlagen= oder Taxen-Hebregister
den einzelnen gezahlten Schuldposten einfach zu löschen, sondern
es ist nothwendig, daß beigesetzt wird, an welchem Datum Zahlung
geleistet wurde, weil sonst der Verwalter außer Stande ist, eine
Zusammenstellung zu machen, welche Zahlungen im Januar, im Februar,
im März u. dgl. angefallen sind.
8 31.
Die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Reserve—
kasse abgelieferten oder von dort zurückgezogenen Currentkassebaarschaften
werden nur intra lineas, d. h. innerhalb der Linien vorgetragen.
Ziffer 11. Vorschüsse, bezüglich deren auf die im Art. 64 der
Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins enthaltenen
Vorschriften verwiesen wird, sind von dem Verwalter, welcher den Vorschuß
leistet, in dem betreffenden Currentkassetagbuch in Ausgabe zu stellen
und von demjenigen Verwalter, welcher den Vorschuß empfängt, in
dem Currentkassetagbuch des betreffenden Fonds zu vereinnahmen;
der letztere Verwalter hat überdies einen Empfangschein auszustellen,
welcher bis zur Rückzahlung des Vorschusses in derjenigen Kasse, aus
welcher der Vorschuß gegeben wurde, als Beleg aufzubewahren ist.