Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Allgemeine  Einleitung.  8  31.  213

nungsjahr  anfallenden  Einnahmen  und  Ausgaben  in  chronologischer
Ordnung  (nach  der  Reihenfolge  der  Tage  und  Monate)  eingetragen
und  zwar  in  der  Weise,  daß,  wie  aus  dem  Formular  zu  ersehen,  die
Einnahme  in  ununterbrochener  Reihenfolge  auf  die  linke,  und  die
Ausgaben  auf  die  gegenüber  liegende  rechte  Seite  zu  stehen  kommen.

Ziffer  10.  Jeder  Einnahms=  und  Ausgabsposten  ist  sofort  nach
seinem  Anfalle  oder  doch  spätestens  an  demselben  Tage  speziell
zu  verbuchen.

Beispiel.

Ein  Verwalter  nimmt  an  einem  Tage  fünf  größere  Zinsbeträge

ein  und  zwar:

von  Joseph  Reuligng  36  fl.
von  Johann  Reinhadnrd.  4140  fl.
von  Valtin  9nkk  88680  fl.
von  Valtin  Müller  772  fl.
von  Heinrich  Götz.  72  fl.
in  Summa  300  fl.

Es  wäre  nun  höchst  unzulässig,  in  diesem  Falle  den  generellen  Eintrag
  der  Art  zu  machen:  Am  1.  Oktober  18  anZinsen  eingenommen
  300  fl.  —  er  muß  vielmehr  speziell  den  Betrag  eines  Jeden
mit  Vortrag  seines  Namens  verbuchen.

Ausgenommen  sind  diejenigen  Posten,  welche  in  zahlreichen
kleineren  Beträgen,  wie  z.  B.  die  Taxen  und  Umlagen,  anfallen  und
deshalb  in  besonderen  Registern  oder  Verzeichnissen  einzeln  verbucht  werden.
  Bezüglich  dieser  Posten  genügt  ein  summarischer  Vortrag  im
hassataobus,  welcher  jedoch  mindestens  einmal  monatlich  stattzufinen

  hat.

WFT

Anmerkung.

Es  ist  in  diesen  Fällen  nicht  genügend,  im  Umlagen=  oder  Taxen-Hebregister
  den  einzelnen  gezahlten  Schuldposten  einfach  zu  löschen,  sondern
  es  ist  nothwendig,  daß  beigesetzt  wird,  an  welchem  Datum  Zahlung
  geleistet  wurde,  weil  sonst  der  Verwalter  außer  Stande  ist,  eine
Zusammenstellung  zu  machen,  welche  Zahlungen  im  Januar,  im  Februar,
  im  März  u.  dgl.  angefallen  sind.

8  31.

Die  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  in  die  Reserve—
kasse  abgelieferten  oder  von  dort  zurückgezogenen  Currentkassebaarschaften
  werden  nur  intra  lineas,  d.  h.  innerhalb  der  Linien  vorgetragen.

Ziffer  11.  Vorschüsse,  bezüglich  deren  auf  die  im  Art.  64  der
Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  enthaltenen
Vorschriften  verwiesen  wird,  sind  von  dem  Verwalter,  welcher  den  Vorschuß
  leistet,  in  dem  betreffenden  Currentkassetagbuch  in  Ausgabe  zu  stellen
  und  von  demjenigen  Verwalter,  welcher  den  Vorschuß  empfängt,  in
dem  Currentkassetagbuch  des  betreffenden  Fonds  zu  vereinnahmen;
der  letztere  Verwalter  hat  überdies  einen  Empfangschein  auszustellen,
welcher  bis  zur  Rückzahlung  des  Vorschusses  in  derjenigen  Kasse,  aus
welcher  der  Vorschuß  gegeben  wurde,  als  Beleg  aufzubewahren  ist.