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steuerpflichtigen Einwohner an dem Stimmrecht stattfindet (F. 15.), darf
ihnen höchstens ein Drictel der Stimmen in der Gemeindeversammlung
beigelegt werden; die naheren Fesisetzungen hierüber hat das Gemeinde-
statut zu treffen.
C. 26.
Die Gemeindeverordneten bestehen:
a) aus den Besitzern derjenigen im Gemeindeverbande befindlichen Guͤter,
welche in der Rittergutsmatrikel eingetragen sind, und
aus sechs bis achtzehn gewählten Gemeindeverordneten, deren Wahl auf
je sechs Jahre erfolgt. Die Zahl derselben in den einzelnen Gemeinden
wird durch das Gemeindestatut fesigesetzt.
Alle zwei Jahre scheidet ein Orittel der gewählten Gemeindeverordneten
aus, die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die das erste und zweite Mal
Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos besiimmt. Außer-
gewöhnliche Wahlen zum Ersatz innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener
Mitglieder sind vom Amtmann anzuordnen. Der Ersatzmann bleibt nur bis
zum Ende der Wahdlperiode in Thätigkeit, für welche der Ausgeschiedene ge-
wählt war. Die unter Uitt. a. erwähnten Gutsbesitzer können sich nach Vor-
schrift des §. 21. vertreten lassen.
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S. 27.
Zum Behuf der Wahlen der Gemeindeverordneten werden die stimmbe-
rechtigten Gemeindemitglieder, mit Ausnahme der im F. 26. unter Litt. a. er-
wähnten Gutsbesitzer, nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden Staats-
steuern (Grund-, Klassen-, Einkommen-- und Gewerbesteuer, mit Ausschluß der
Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen) und Gemeindesteuern in drei
Klassen getheilt, und zwar in der Ark, daß auf jede Klasse ein Drittheil der
Gesammtsumme der Steuern fallt; Steuern, welche für Grundbesitz und Ge-
werbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, kommen hierbei nicht
in Bercchnuung. Niemand kann zwei Klassen zugleich angehören; in die erste,
beziehungsweise zweite Klasse, gehört auch dersenige, dessen Steuerbetrag nur
theilweise in das erste, beziehungsweise zweite Dritkel fällt. Unter mehreren,
einen gleichen Steuerbetrag entrichtenden Wählern entscheidet das Lebengalter
und erforderlichen Falls das Loos darüber, wer von ihnen zu der höheren Ab-
theilung zu rechnen ist. Jede Klasse hat ein Dritkel der Gemeindeverordneten
zu wählen, ohne jedoch an die Wähler der Klasse gebunden zu sein.
Abweichende Bestimmungen zum Jweck fester und dauernder Abgrenzung
der Wahlklassen bleiben dem Gemeindestatut vorbehalten.
K. 2.
Die Wahlen der Gemeindeverordneten erfolgen unter Leitung des Amt-
manns; derselbe kann sich aber durch den Gemeindevorsteher vertreten lassen.
Jobrgang 1856. (Fr. 4401.) 37 Die