Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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G. ö8. 
Die Gemeinde kann durch Beschluß der Gemeindeversammlung zur Lei- 
stung von Diensten (Hand= und Spanndiensien) Behufs Ausführung von Ge- 
meindearbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden Behufs Festsetzung des 
Leistungsverhältnisses in Geld abgeschätzt; die Vertheilung derselben geschieht 
nach dem Maaßsiabe der Gemeindeabgaben, oder in deren Ermangelung nach 
dem Maaßstabe der direkten Steuern, insofern nicht das Gemeindestatut einen 
andern Vertheilungsmaaßstab anordnet, oder für einzelne Fälle die Regierung 
Abweichungen genehmigt. Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen 
durch tangliche Stellvertreter abgeleistet werden. 
G. 59. 
Alle zur Gemeinde gehörigen Einwohner sind zu den Gemeindebedürf- 
nissen beizutragen verpflichtet; betrifft aber das Bedürfniß nur das Interesse 
einzelner Klassen von Gemeindegliedern oder einzelner für sich bestehender Ab- 
theilungen des Gemeindebezirks, so leisten auch nur diese die zur Befriedigung 
desselben nöthigen Geldbeiträge und Dienste. 
F. 60. 
Wer, ohne im Gemeindebezirk zu wohnen, daselbst Grundbesih hat, oder 
ein stehendes Gewerbe treibt, ist verpflichtet, an denjenigen Gemeindelasten Theil 
zu nehmen, welche auf den Grundbesitz, oder das Gewerbe, oder das aus diesen 
Quellen fließende Einkommen gelegt sind; eine weitere Verpflichtung liegt auch 
denjenigen auswärts wohnenden Grundeigenthümern nicht ob, welche als Haus- 
besitzer zu den Gemeindegliedern gehèren (F. 14. Nr. 2.). Gleiche Verpflich- 
tung haben juristische Personen, welche im Gemeindebezirk Grundeigenthum 
besitzen oder ein siehendes Gewerbe treiben. 
Wo Gemeindeabgaben durch Zuschläge zur Klassen= oder klassifizirten 
Einkommensteuer erhoben werden, müssen alle diejenigen, welche im Gemeinde- 
Bezirk sich aufhalten, um dorr ihren Unterhalt zu erwerben, sobald sie daselbst 
eine dieser Steuern zu entrichten haben, auch die gedachten Zuschläge zahlen. 
Wo eine Kommunalsteuer anderer Art eingeführt ist, sind dergleichen Personen 
bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Gemeindebezirke vom Ab- 
laufe des dritten Monats an zu jener Steuer beizutragen verpflichtet. 
S. 6l. 
Die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer bleiben hinsicht- 
lich ihres Diensteinkommens von den direkten persönlichen Gemeindeabgaben in- 
soweit befreit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Ge- 
meinde-Ordnung vom 11. März 1850. zustand. Geistliche und Schullehrer 
bleiben von allen persönlichen Gemeindediensten, soweit dieselben nicht auf ihnen 
(N. 11401.) 38“ geho-
	        
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