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G. 83.
In Betreff der Dienstoergehen der Amtmänner, Gemeindevorsteher und
Stellvertreter, sowie der sonstigen Amts= und Gemeindebeamten und Diener,
kommen die darauf bezüglichen Gesetze mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß
der Amtmann befugt ist, die Unterbeamten des Amts, sowie der Gemeinden,
mit Ordnungsstrafen bis zu drei Thalern, und die blos zu mechanischen Dienst-
leistungen angestellten Diener mit Arreststrafen bis zu drei Tagen zu belegen.
. 84.
DOie gegenwärtige Landgemeinde-Ordnung tritt sogleich nach ihrer Ver-
kündigung in Kraft und an die Stelle der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850.,
beziehungsweise der Landgemeinde-Ordnung vom 31. Okkober 1841.
1) Wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. bereits eingeführt ist,
bleiben die auf Grund derselben gebilderten Sammtgemeinden als Aemter
besiehen, auch die gewählten Bürgermeisier, Beigeordneten, Gemeinde-
Vorsieher und Schöffen, sowie alle andere besoldete und unbesoldete Ge-
meindebeamten, ingleichen die Mitglieder des Gemeinderaths der Sammt-
gemeinden (Aemter) und derjenigen Einzelngemeinden, welche durch Ge-
meindeverordnete zu vertreten sind, in ihren Stellen bis zum Ablaufe der
Periode, für welche sie gewählt worden sind, und behalten, soweit sie
eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pensions-
Ansprüche. Hierbei nehmen die jetzigen Mitglieder des Gemeinderaths
der Sammtgemeinde die Stelle der gewählten Amtsverordneten und die
jetzigen Mirglieder des Gemeinderaths der gedachten Einzelngemeinden
die Stelle der gewählten Gemeindeverordneten ein, und es kreten zur
Bildung der Amtsversammlung die im F. 75. Nr. 1. und 2., und zur
Bildung der Gemeindeverordneten-Versammlung die im F. 20. Litt. a.
bezeichneten Mitglieder hinzu.
Der jetzige Gemeinderath bleibt auch da, wo nach F. 24. die
Gemeindeversammlung aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeindemit-
gliedern zu bilden ist, bis zu der durch das Amtsblatt zu bewirkenden
Bekanntmachung der dieserhalb von dem Oberpräsidenten erlassenen Ent-
scheidung in Wirksamkeit und hat bis dahin die Gemeinde nach den
Vorschriften der gegenwärtigen Landgemeinde-Ordnung zu vertreten; doch
sollen dem Gemeinderathe die im 9. 2. Uitt. a. bezeichneten Gutsbesitzer
sofort mit Stimmrecht hinzutreten.
2) Wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. noch nicht eingeführt
ist, und die Landgemeinde-Ordnung vom 31. Oktober 1841. noch in Wirk-
samkeit sich befindet, wird Alles, was zur Einführung der ersieren ge-
schehen ist, hierdurch außer Kraft gesetzt, und bleiben die bisherigen
Aemter, vorbehaltlich der sich als nokhwendig ergebenden Veränderungen
G. 7.), beftehen; desgleichen die bisherigen Amlmänner, Gemeindevor=
(Nr. 4401.) 395 steher,