Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 20. November 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minisler für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Jr. 4331.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Stolper Kreises im Betrage von 50,000 Thalern. Vom 
10. Dezember 1855. 
Wa# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2. 
Nachdem von den Kreisständen des Stolper Kreises auf den Kreistagen 
vom 20. Oktober und 22. Dezember 1852. beschlossen worden, die zum Bau 
der Chausseen von Mahnwitz nach Klenzin, von Zezenow bis zur Lauenburger 
Kreisgrenze in der Richtung auf Vietzig und von Stolpmünde bis zur Schla- 
wer Kreisgrenze in der Richtung auf Rügenwalde erforderlichen Geldmittel im 
Wege einer Anleihe zu beschaffen, und bei Uns darauf angetragen worden ist, 
daß dem Kreise gestattet werde, zu jenem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, 
mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Kreis-Obliga- 
tionen im Betrage von 50,000 Thalern auszustellen, wollen Wir, da sich hie- 
gegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern 
gefunden hat, in Gemäßheit des H. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur 
Ausstellung von Obligationen des Stolper Kreises zum Betrage von funfzig- 
tausend Thalemn, welche in folgenden Apoints: 
20,000 Rthlr. à 500 Rthlr., 
25,000 Rthlr. à 100 Rthlr., 
5,000 Rthlr. àa 50 Rthlr., 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit vier 
und ein halb Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu 
bestimmenden Folgeordnung mit wenigsiens jährlich Ein und einem halben 
Prozent des Kapikals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber einer solchen Obligation die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
befugt ist. -" 
Das
	        
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