Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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merkungen  (vgl.  bes.  8.  103f.),  insbesondere  auch  über  die  Ohnmacht
  der  Gerichte  gegenüber  der  Verwaltung,  entgegen  dem
englisch-amerikanischen,  dem  „angelsächsischen“  System  der  Kontrolle
  der  Verwaltung  durch  die  ordentlichen  Gerichte  (S.  60ff.),
das  zu  übernehmen  übrigens  nicht  nur  Frankreich,  sondern  der
gesamte  europäische  Kontinent  mit  Recht  grundsätzlich  abgelehnt
hat.  —  Zu  den  rechtshistorischen  Bemerkungen  über  „reisende
Richter“  (S.  492)  gehört  notwendig  auch  ein  Hinweis  auf  die  Sendgerichte
  des  fränkischen  Kirchenrechts,  die  den  vielleicht  charakteristischsten,
  jedenfalls  entwickeltsten  Ausdruck  dieses  Gedankens
  bieten.

Die  Darstellung  der  staatsrechtlichen  und  politischen  Verhältnisse
  Italiens  wird  eingeleitet  durch  eine  kurze  Skizze  der
historischen  Entwickelung  unter  Betonung  der  ganz  besonderen
Schwierigkeiten,  die  die  italienische  Staatsbildung  zu  überwinden
hatte  in  der  Kleinstaaterei,  der  politischen  und  spirituellen  Macht
des  Papsttumes,  den  Einflüssen  fremder  Mächte,  besonders  Oesterreichs,
  und  den  Gegensätzen  innerhalb  der  Bevölkerung  selbst,
besonders  zwischen  Norden  und  Süden.  Diese  Gegensätze  und
Schwierigkeiten  sind  äusserlich  überwunden,  der  Einheitsstaat.
Italien  in  den  ihm  zukommenden  Grenzen  —  die  bedenkliche
Bewegung  der  Irredenta  erwähnt  Verf.  nicht  —  ist  hergestellt.
Was  in  dieser  Beziehung  Italien  den  Erfolgen  Preussens  bezw.
Deutschlands  gegen  Oesterreich  und  Frankreich  zu  danken  hat,
hätte  um  der  historischen  Gerechtigkeit  halber  sehr  viel  schärfer
hervorgehoben  werden  müssen  (I  8.  150).  Innerlich  sind  die
Schwierigkeiten,  welche  die  historische  Entwickelung  aufweist,
auch  heute  noch  nur  zum  Teil  überwunden.  Die  Frage  des
Papsttumes  hält  Verf.  durch  das  Garantieengesetz  nicht  für  definitiv
  erledigt,  betont  aber  die  vollkommene  Freiheit  in  Ausübung
  seines  Oberhirtenamtes  über  die  katholische  Kirche,  deren
der  Papst  unter  italienischer  Herrschaft  sich  erfreut  (S.  186f.).
‘Durch  Ausschluss  des  Jesuitenordens  aus  dem  Lande  sowie  durch