— 344 —
g. 7.
Der Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten, Chef der
Preußischen Bank, ist mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
· schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4409.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Mai 1856., betreffend die Bestimmung, daß die
Direktoren der Bergamter zur vierten Nangklasse der höheren Provinzial=
Beamten (der Ober-Bergräthe) gehören sollen.
A.“ Ihren Bericht vom 30. April d. J. will Ich zur Ergänzung der Ver-
ordnung wegen der Rangordnung der verschiedenen Civilbeamten-Klassen vom
7. Februar 1817. K. 5. Alinea 5. (Gesetz-Sammlung von 1817. S. 65.)
hiedurch bestimmen, daß die Direktoren der Bergämter, deren Bestallungen
fernerhin auf Ihren Vorschlag von Mir selbst vollzogen werden, zur vierten
Rangklasse der höheren Provinzialbeamten (der Ober-Bergräthe) gehören sollen.
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Charlottenburg, den 7. Mai 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und oöffentliche Arbeiten.
Nekigirt im Bürcan des Staats-Ministeriums.
gedruckl in der Königlichen Geheimen Ober-Hoftuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)