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(r. 4411.) Gesetz, betreffend die Uebernahme einer Zinsgarantie für das Anlagekapital
einer Eisenbahn von Stargard über Belgard nach Cöslin, mit einer Sweig-
bahn nach Colberg. Vom 15. Mai 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Der Berlin-Stektiner Eisenbahngesellschaft wird Behufs Uebernahme des
Baues und des Betriebes einer Eisenbahn von Stargard über Belgard nach
Cöslin, sowie einer Zweigbahn nach Colberg, die Garantie des Skaats für
einen jäahrlichen Reinertrag von drei und einem halben Prozent des in diesem
„Unternehmen anzulegenden Kapitals nach näherer Maaßgabe des beigedruckten,
unterm 28. Februar 1830. mit dem Direkrorium der Gesellschaft abgeschlosse-
nen Vertrages hiermit bewilligk.
S. 2.
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unser
Finanzminister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragk.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charloktenburg, den 15. Mai 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Weslphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angclegenheiten:
v. Manteuffel.
Ver-