Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 347 — 
Vertrag 
über 
die Erbauung und den künftigen Betrieb einer Eisenbahn nach 
Cöslin mit einer Zweigbahn nach Colberg, durch die Berlin- 
Stettiner Eisenbahngesellschaft. 
wischen dem Königlichen Eisenbahn-Kommissariate zu Berlin einerseits, und 
der in Stettin domizilirenden Berlin-Stektiner Eisenbahngesellschaft, vertreten 
durch deren Direktorium, andererseits, ist heute unter Borbehalt der Genehmi- 
gung des Verwaltungsrathes, der landesherrlichen Genehmigung und der Ge- 
nehmigung einer Generalversammlung der Aktionaire der Berlin-Stettiner 
Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag verabredet worden: 
- 
Die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, die Erbauung 
und den Betrieb einer Eisenbahn nach Cöslin im Anschlusse an die Stettin- 
Stargarder Eisenbahn, nebst einer Zweigbahn nach Colberg, als einen integri- 
renden Theil des Berlin-Stettiner Eisenbahnunternehmens, unter den nach- 
stehenden näheren Bestimmungen zu übernehmen. 
S. 2. 
Die Bestimmung des Ausgangspunktes der neuen Bahn von der Stet- 
tin-Stargarder Eisenbahn, des Abzweigungspunktes der projektirken Zweigbahn 
nach Colberg, sowie die Bestimmung der Richtungslinie zwischen den demnchst 
definitiv festgestellten Endpunkten, bleibt dem Königlichen Ministerium für Han- 
del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorbehalten. Oer Genehmigung desselben 
unterliegen auch die speziellen Bauprojekte und die Anschläge, sowie die An- 
stellung des den Bau leitenden Technikers. 
Von Seiten der Königlichen Regierung werden der Berlin-Stettiner 
Eisenbahngesellschaft alle vorhandenen Vorarbelten für die Cösliner Eisenbahn 
und deren Zweigbahn nach Colberg unentgeltlich überlassen. 
g. 3. 
Mit den Vorarbeiten und Anschlaͤgen der Coͤsliner Eisenbahn, sowie der 
Zweigbahn nach Colberg, soll sofort nach Ertheilung der landesherrlichen Kon- 
zession vorgegangen werden. Nach Vollendung und Genehmigung derselben 
durch die Königliche Regierung soll mit dem Baue unverzüglich begonnen und 
derselbe ununterbrochen fortgesetzt werden (cir. F. 6.). « 
46* g. .
	        
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