Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die  Uebernahme  des  Restes  bleibt  den  Zeichnern  der  ersten  Million  Thaler
  pro  rata  ihrer  Zeichnung  vorbehalten.  Die  Gesellschaft  kann  eine  Erhöhung
  des  Aktienkapitals  uͤber  drei  Millionen  Thaler  hinaus  in  der  durch  F.  13.
bestimmten  Weise  beschließen;  der  desfallsige  Beschluß  unterliegt  der  landesherrlichen
  Genehmigung.

Die  Gesellschaft  tritt  in  Wirksamkeit,  sobald  die  landesherrliche  Genehmigung
  erfolgt  und  der  Koͤniglichen  Regierung  zu  Coͤln  nachgewiesen  sein  wird,
daß  zweitausend  und  fuͤnfhundert  Aktien  gezeichnet  sind.

Sollte  dieser  Nachweis  nicht  innerhalb  Jahresfrist  nach  dem  Tage  der
Veroͤffentlichung  der  landesherrlich  genehmigten  Statuten  im  Amtsblatie  der
erwähnten  Königlichen  Regierung  gefuͤhrt  werden,  so  kann  das  Königliche  Ministerium
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffenrliche  Arbeiken  die  landesherrliche  Genehmigung
  für  erloschen  erklären.

«  H.6.

Die  Aktien  werden,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  in  nachstehender  Art
ausgefertigt.  Jede  Aktie  wird,  mit  einer  laufenden  Nummer  versehen,  aus
einem  Stammregisier  ausgezogen  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
  unterzeichnet.  Mit  jeder  Aktie  werden  für  eine  angemessene  Zahl  von
Jahren  Dividendenscheine,  auf  jeden  Inhaber  lautend,  nebst  Talon  ausgereicht,
welche  nach  Ablauf  des  letzten  Jahres  durch  neue  ersetzt  werden.

Das  Schema  der  Aktien,  Oividendenscheine  und  Talons  ist  sul  Litt.  A.
hier  beigefügt.

G.  7.

Die  Einzahlung  der  Aktienbeträge  erfolgt  nach  dem  Bedürfnisse  der  Gesellschaft
  in  Raten  von  zehn  bis  fünf  und  zwanzig  Prozenk,  jedesmal  binnen
vier  Wochen  nach  einer  in  die  durch  H.  12.  bezeichneten  Zeitungen  einzurückenden
  Aufforderung  des  Verwaltungsrathes.

Nachdem  die  Gesellschaft  in  Gemäßheit  des  §.  5.  in  Wirksamkeit  getreten,
werden  sofort  mindestens  zehn  Prozent  und  im  Laufe  des  ersten  Jahres  überhaupt
  mindesiens  zwanzig  Prozent  der  Aktien  eingefordert.

Der  Zeichner  der  Aktie  hafter  für  pünktliche  Einzahlung  der  ersten  vierzig
  Prozent  des  Nominalbetrages  in  dem  Maaße,  daß  er  von  dieser  Verpflichtung
  weder  durch  Uebertragung  seines  Amrechtes  auf  einen  Drikten  sich  befreien,
  noch  Seitens  der  Gesellschaft  entbunden  werden  kann.  —  Nach  Einzahlung
  von  vierzig  Prozent  ist  eine  Uebertragung  der  aus  den  geleisteten  Zahlungen
  entspringenden  Rechte  und  Verbindlichkeiren  an  einen  Dritten  zulässig,
bewirkt  aber  die  Befreiung  des  Cedenten  von  jeder  weiteren  bezüglichen  Zahlungsverbindlichkeit
  nur  in  dem  Falle,  wenn  die  Gesellschaft  hierzu  ihre  Einwilligung
  ertheilt  hat.  —  Wer  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  die  Zahlung
  nicht  leistet,  verfällt  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  in  eine  Konventionalstrafe
  von  einem  Fünftel  des  ausgeschriebenen  Betrages.  Wenn  imerhalb
zweier  Monate  nach  einer  erneuerten  Aufforderung  die  Zahlung  noch  immer
nicht  erfolgt,  so  ist  die  Gesellschaft  berechtigt,  die  bis  dahin  eingezahlten  Raten
als  verfallen  und  die  durch  die  Ratenzahlung,  sowie  durch  die  ursprüngliche
Unterzeichnung  dem  Aktionair  gegebenen  Ansprüche  auf  den  Empfang  von  Ak-(Nr.

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