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Die Uebernahme des Restes bleibt den Zeichnern der ersten Million Thaler
pro rata ihrer Zeichnung vorbehalten. Die Gesellschaft kann eine Erhöhung
des Aktienkapitals uͤber drei Millionen Thaler hinaus in der durch F. 13.
bestimmten Weise beschließen; der desfallsige Beschluß unterliegt der landesherrlichen
Genehmigung.
Die Gesellschaft tritt in Wirksamkeit, sobald die landesherrliche Genehmigung
erfolgt und der Koͤniglichen Regierung zu Coͤln nachgewiesen sein wird,
daß zweitausend und fuͤnfhundert Aktien gezeichnet sind.
Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb Jahresfrist nach dem Tage der
Veroͤffentlichung der landesherrlich genehmigten Statuten im Amtsblatie der
erwähnten Königlichen Regierung gefuͤhrt werden, so kann das Königliche Ministerium
für Handel, Gewerbe und öffenrliche Arbeiken die landesherrliche Genehmigung
für erloschen erklären.
« H.6.
Die Aktien werden, auf jeden Inhaber lautend, in nachstehender Art
ausgefertigt. Jede Aktie wird, mit einer laufenden Nummer versehen, aus
einem Stammregisier ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes
unterzeichnet. Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Zahl von
Jahren Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht,
welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden.
Das Schema der Aktien, Oividendenscheine und Talons ist sul Litt. A.
hier beigefügt.
G. 7.
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Gesellschaft
in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozenk, jedesmal binnen
vier Wochen nach einer in die durch H. 12. bezeichneten Zeitungen einzurückenden
Aufforderung des Verwaltungsrathes.
Nachdem die Gesellschaft in Gemäßheit des §. 5. in Wirksamkeit getreten,
werden sofort mindestens zehn Prozent und im Laufe des ersten Jahres überhaupt
mindesiens zwanzig Prozent der Aktien eingefordert.
Der Zeichner der Aktie hafter für pünktliche Einzahlung der ersten vierzig
Prozent des Nominalbetrages in dem Maaße, daß er von dieser Verpflichtung
weder durch Uebertragung seines Amrechtes auf einen Drikten sich befreien,
noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden kann. — Nach Einzahlung
von vierzig Prozent ist eine Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen
entspringenden Rechte und Verbindlichkeiren an einen Dritten zulässig,
bewirkt aber die Befreiung des Cedenten von jeder weiteren bezüglichen Zahlungsverbindlichkeit
nur in dem Falle, wenn die Gesellschaft hierzu ihre Einwilligung
ertheilt hat. — Wer innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Zahlung
nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe
von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages. Wenn imerhalb
zweier Monate nach einer erneuerten Aufforderung die Zahlung noch immer
nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten
als verfallen und die durch die Ratenzahlung, sowie durch die ursprüngliche
Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Ak-(Nr.
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