Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  V.  Armenwesen.  Reichsgesetz  §.  11.  329

achtzebnten!)  Lebensjahre  zwei  Jahre  lang  ununterbrochen  seinen  gewöhnlichen
  Aufenthalt  gehabt  hat,  erwirbt  dadurch  in  demselben  den  Unterstützungswohnsitz.


§.  11.  Die  zweijährige  Frist  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  der
Aufenthalt  begonnen  ist.

Durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr-:)  oder  Heilanstalt  wird
jedoch  der  Aufenthalt  nicht  begonnen  ).

Wo  für  ländliches  oder  städtisches  Gesinde,  Arbeitsleute,  Wirthschaftsbeamte,
Pächter  oder  andere  Miethsleute")  der.  Wechsel  des  Wohnorts  zu  bestimmten,
durch  Gesetz  oder  ortsübliches  Herkommen  festgesetzten  Terminens)  stattfindet,

—„  –

Zu  Anmerkung  4  auf  S.  328.

18.  Nov.  1876  (W.  VIII.  9)  und  die  Erk.  bei  W.  VIII.  10—16;  XIV.  2  ff.  und
XVII.  6.  Vergl.  die  Anm.  zu  §.  13.

In  Sachen  Attendorn  gegen  Rohde  nahm  das  Bundesamt  an,  daß  N.,  welcher
im  Hause  des  Rentmeisters  Sch.  zu  Schnellenberg  (Gemeinde  Attendorn)  die  Arbeit
eines  Knechtes  oder  ständigen  Tagelöhners  verrichtete  und  in  Schnellenberg  auch  die
Nächte  zubrachte,  dort  gewöhnlichen  Aufenthalt  im  Sinne  des  §.  10  gehabt  habe,  obgleich
  er  seine  Familie  auswärts  wohnen  ließ  und  dieselbe  häufig  besucht  hatte,  Erk.
8.  Dez.  1873  (W.  IV.  5).

Bei  Personen,  welche  nicht  an  dem  Aufenthaltsorte  ihrer  Familie  im  Dienste
stehen,  kommt  es  auf  die  thatsächlichen  Umstände,  vornehmlich  darauf  an,  an  welchem
Orte  der  Mittelpunkt  ihrer  wirthschaftlichen  Thätigkeit  ist.  In  zwei
Fällen,  wo  ein  Postillon  an  dem  einen  Ort  im  Dienste  stand,  am  anderen  Orte  aber
seine  Familie  und  auch  seine  Wirthschaft  hatte,  erachtete  das  Bundesamt  diesen
zweiten  Ort  für  unterstützungspflichtig,  Erk.  16.  März  und  2.  Sept.  1878  (W.  X.  4—6).

Der  Mangel  eines  sesten,  auf  lange  Zeitdauer  geschlossenen  Arbeitsvertrages  ist
nicht  geeignet,  einen  Aufenthalt  von  thatsächlich  längerer  Dauer  zu  einem  kurz  vorübergehenden
  zu  stempeln,  Erk.  5.  Okt.  1878  (W.  X.  7).

Handlungsreisende,  welche  an  dem  Wohnort  ihres  Prinzipals  keine  feste  Wohnung
haben,  sondern  nur  von  Zeit  zu  Zeit  nach  jenem  Orte  kommen  und  dann  in  einem
Gasthofe  wohnen,  haben  dort  nicht  ihren  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  im  Sinne  des
#§.  13,  selbst  wenn  sie  an  jenem  Orte  besteuert  sind  und  dort  Sachen  in  Verwahrung
gegeben  haben,  Erk.  17.  März  1883  (W.  XV.  1).

Die  auf  öffentlichem  Recht  beruhende  Verpflichtung  eines  Orts-Armenverbandes
und  die  durch  Vertrag  übernommene  Verpflichtung  zur  Fürsorge  für  denselben  Armen
können  nebeneinander  bestehen.  Die  §§.  10,  22,  64  des  Ges.  stehen  der  Gültigkeit
eines  Reverses,  durch  den  letztere  Verpflichtung  übernommen  wird,  nicht  entgegen,
Erk.  R.  G.  21.  Okt.  1889  (Rassow  u.  Künzel  XXXIV.  835).

1)  Art.  1,  II.  Ges.  12.  März  1894.

2:)  Hierher  gehören  auch  solche  Anstalten,  in  die  der  aufzunehmende  aus  eigener
freier  Entschließung  eintritt,  z.  B.  Hospitäler,  Siechen-,  Idioten-,  Blindenanstalten,
W.  XI.  9;  XII.  3;  XIV.  9;  XVI.  3;  auch  ein  Asyl  für  entlassene  weibliche  Sträflinge,
  welches  auch  unbestrafte  Gefallene  weiblichen  Geschlechts  aufnimmt,  um  sie  zu
eiuer-.  geordneten  sittlichen  Lebensweise  zurückzuführen,  W.  XII.  1;  XXII.  10;
XXIV.  2.

2)  Der  bereits  begonnene  Lauf  der  zweijährigen  Frist  der  ös.  11  und  23
wird  aber  nicht  gehemmt  durch  freiwilligen  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr=  oder
Heilanstalt,  W.  XVII.  15  und  18;  XXl.  6.

1)  Nicht  nur  dienende  Personen,  auch  Wohnungsmiether;  W.  XI.  11;  XXIII.  8.

5)  Die  obige  Bestimmung  findet  überall  da  Anwendung,  wo  der  Wechsel  des
Wohnorts  zu  bestimmten,  durch  Gesetz  oder  ortsübliches  Herkommen  (d.  h.  eine  mit
dem  Leben  und  Bewußtsein  des  Volkes  völlig  verwachsene  Gewohnheit,  W.  XXIV.  9)
festgesetzten  Terminen  stattfindet.  Was  unter  den  Betheiligten  über  den  Tag  des  Anzugs
oder  Abzugs  verabredet  war,  kommt  nicht  in  Betracht;  die  Thatsache  allein  ist  entscheidend,
  Erk.  31.  Okt.  1885,  27.  März  1886  (W.  XVIII.  1).  Es  kann  sich  aber
nur  um  Fristen  handeln,  die  in  längeren  Zwischenräumen  wiederkehren,  W.  XXI.
11;  XXIII.  8.  Voraussetzung  ist  jedoch,  daß  der  Wechsel  des  Wohnorts  mit  Rücksicht
  auf  den  Umzugstermin  erfolgt  ist;  ein  gleichzeitiger  Wechsel  der  Dienstherrschaft
ist  nicht  erforderlich,  W.  XXVI.  16.