Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke die Akten 
einsehen und Ausschuͤsse aus ihrer Mitte ernennen, zu denen der Bürgermei- 
ster, wenn er nicht selbst hinzutreten will, einen Beigeordneten abzuordnen be- 
fugt ist. 
g. 36. 
Die Beschluͤsse der Stadtverordnetenversammlung werden nach Sti 
mehrheit gefaßt. 
Den Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung fuͤhrt der Buͤrgermei- 
ster und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Beigeordnete mit vollem 
Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. 
Wer in der Stadtverordnet sammlung nicht mitstimmt, wird zwar 
als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der 
Zahl der Stimmenden festgestellt. 
  
  
9. 37. 
Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es die Geschaͤfte erfordern. 
Die Zusammenberufung derselben geschieht durch den Vorsitzenden; sie muß 
erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
g. 38. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein= für allemal von 
Stadtverordnet s lung festgestellt. 
Die Zusammenberufun erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie 
Tage vorher statthaben. 
F. 39. 
Dnurchh Beschluß der Stadtverordnetenversammlung können auch regelmäßige 
Sitzungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegensiände der Ver- 
handlung, mit Ausnahme dringender Fälle, mindestens zwei freic Tage vorher 
den Stadtverordneten angezeigt werden. 
g. 40. 
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or s g kann nur beschließen, wenn mehr als 
die Haͤlfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, 
wenn die Stadtverordneren, zum zweiten Male zur Verhandlung über densel- 
ben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschie- 
nen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung 
ausdrücklich hingewiesen werden. 
F. 41. 
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadtgemeinde 
darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in 
Wider-
	        
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