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(Nr. 4425.) Gesetz, betreffend die Gemeindeversassung in der Rhein Vom 15.
Mai 1850.
W Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel 1.
Die Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845.
(Gesetz-Sammlung S. 523.) kommt für alle diejenigen Gemeinden dieser Pro-
vinz, in welchen die Stadte-Ordnung vom heutigen Tage nicht eingeführt wird,
mit nachfolgenden Abänderungen zur Anwendung.
Zum Eingange der Gemeinde-Ordnung.
Artik el 2.
Die Vorschriften über Anwendung der revidirten Städte-Ordnung vom
17. März 1831. sind aufgehoben.
Anstatt G. 5. und 118. der Gemeinde-Ordnung.
Artikel 3.
Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände in
Beziehung auf das Gemeindewesen bleiben besonderer Regulirung nach Maaß-
gabe der Verordnung vom 12. November 1855. (Gesetz-Sammlung S. 688.)
vorbehalten.
Anstatt des zweiten Satzes im F. 11. der Gemeinde-Ordnung.
Artikel 4.
Solche Statuten und Dorf-Ordnungen dürfen den Bestimmungen der
Gesetze nicht widersprechen. Sie unterliegen der Beslätigung des Oberpräsidenten.
Anstatt der Nr. 1. des F. 12. der Gemeinde-Ordnung.
Artikel 5.
1) Sämmtliche selbstständige Einwohner derselben mit Ausnahme der ser-
visberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes.
Zu G. 13. und 14. der Gemeinde-Ordnung.
Artikel 6.
Durch Beschluß des Gemeinderathes kann von der Entrichtung des Ein-
zugsgeldes (Eintriktsgeldes) die Niederlassung in der Gemeinde
S. 4. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. (Gesetz-Sammlung Nr. 317)
(Nr. 4125,) ab-