Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Zu g. 64. Alinea 1. und g. 112. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikel 16. 
Die Beschlußfaͤhigkeit des Gemeinderathes und der Buͤrgermeistereiver- 
sammlung tritt ein, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder gegenwärtig ist. 
Anstatt des ersten Satzes des F. ö6. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikel 17. 
Die Beschlüsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei anwesend 
gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden 
von dem Vorsitzenden und wenigstens von drei Mitgliedern unterzeichnet. 
Anstatt des F. 70. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikel 18. 
Der Versammlung des Gemeinderathes müssen alle Mitglieder regel- 
mäßig beiwohnen. Ein Mitglied, welches die Versammlung dreimal hinterein- 
ander ohne genügende Entschuldigung versäumt oder wiederholt durch unge- 
bührliches Benehmen Ruhe und Ordnung gestört und den Zuruf des Vor- 
sitzenden zur Ordnung nicht beachtet hat, kann durch einen Beschluß des 
Gemeinderathes, welcher der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegt, aus 
dem Gemeinderathe ausgeschlossen werden. 
Zu K. 71. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikel 19. 
Die Bestimmung des F. 71. der Gemeinde-Ordnung bleibt außer An- 
wendung. 
Anstatt des §. 72. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikel 20. 
Der Gemeindevorsteher wird nach Vernehmung der gutachtlichen Vor- 
schläge des Bürgermeisters von dem Landrathe aus den Mitgliedern des Ge- 
meinderathes ernannt. Derselbe muß im Gemeindebezirke wohnen und die zu 
seinen Geschäften nèthigen Kenntnisse besitzen. Bei seiner Ernennung soll auf 
Personen, welche das Vertrauen der Gemeinde vor ugsweise genießen, sofern 
sie sonst fuͤr das Amt geeignet sind, besonders — genommen werden. 
Das Amt der Vorsteher dauert sechs Jahre, kann aber nach drei Jahren 
niedergelegt werden. 
Für Verhinderungsfaͤlle wird in gleicher Art ein Stellvertreter (Beistand) 
ernannt, welcher dieselben Eigenschaften besitzen muß. 
Zu
	        
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