Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 460 — 
g. 11. 
Wer den Anfang des Gewerbebetriebes nicht anzeigt, erlegt, neben der 
rückständigen Abgabe nach dem Mirtelsatze G. 3.), für die Unterlassung der 
Anzeige eine Strafe, welche je nach dem Umfange des Gewerbeberriebes min- 
destens auf den vierfachen Betrag des geringsien, für das betreffende Gewerbe 
anwendbaren Jahressatzes (#. 2.) und höchstens auf den vierfachen Betrag 
des bezüglichen Mittelsatzes (F. 3.) zu besiimmen ist. 
Wer wider die Vorschrift im zweiten Absatz des F. 10. das Aufhören 
des Gewerbebetriebes nicht anzeigt, entrichtet die Abgabe fort bis zum Ab- 
laufe desjenigen Monats, in welchem die Abmeldung erfolgt. 
g. 12. 
Mit dem 1. Januar 1857. fällt die Erhebung des sogenannten Maaß- 
pfennigs im vormaligen Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen allgemein fort, 
insbesondere auch bei dem Verkaufe der im F. 1. gedachten Getränke in grö- 
ßeren Mengen, als den ebendaselbsi bezeichneten. 
Gleichzeitig treten alle zur Zeit bestehenden, den Bestimmungen dieses 
Gesetzes zuwiderlaufenden Gesetze und Vorschriften außer Kraft. 
g. 1 3. 
Unser Finanzminister wird mit der Ausfuͤhrung dieses Gesetzes und dem 
Erlasse der dazu erforderlichen Anordnungen beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Königsberg in Pr., den 21. Mai 1856. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth= 
schaftlichen Angelegenheiten: 
v. Manteuffel. 
  
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministerium 
erlm, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.