Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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1)  fuͤr  den  Schank  von  Wein,  Obstwein  und  Obstmost,  sowie  fuͤr  den  Kleinhandel
  mit  diesen  Getraͤnken,  mit  jaͤhrlich  zehn  vom  Hundert,
2)  fuͤr  den  Schank  von  Branntwein  und  Liqueur,  sowie  fuͤr  den  Kleinhandel
  mit  diesen  Getraͤnken,  mit  jaͤhrlich  funfzehn  vom  Hundert
der  muthmaaßlichen  jährlichen  Einnahme  jeder  Gewerbsstaͤtte  erhoben.
Als  Kleinhandel  wird  der  Verkauf  der  zu  1.  gedachten  Getraͤnke  in
Mengen  unter  einem  Imi  (zehn  Maaß)  und  der  zu  2.  genannten  in  Mengen
unter  einem  Maaß  angesehen.

g.  2.

Die  Abgabe  wird  fuͤr  jede  Gewerbsstätte  jährlich  im  Voraus  mit  Ruͤcksicht
  auf  den  Gewerbsumfang  in  dem  vorhergehenden  Jahre,  nach  vorangegangener
  Abschätzung  durch  das  Oberamt,  Seitens  der  Regierung  in  Pauscheträgen

  festgesetzt,  deren  geringster  Satz  für  die  §F.  1.  Nummer  1.  bezeichneten
r-  sechs  Gulden,  für  die  §.  1.  Nummer  2.  gedachten  zwei  Gulden  jährich
  beträgt.

Die  Sätze  steigen  nach  dem  Gewerbsumfange  für  die  §.  1.  Nummer  1.
bezeichneten  Gewerbe  von  sechs  zu  sechs  Gulden,  für  die  §.  1.  Nummer  2.
gedachten  von  zwei  zu  zwei  Gulden.

Der  Finanzminister  ist  ermächtigt,  einen  längeren  als  einjährigen  Zeitabschnite
  für  die  Fesisetzung  der  Pauschbeträge  zu  bestimmen.

g.  3.
Von  Gewerbsstätten,  welche  im  Laufe  des  Zeitabschnittes,  für  den  die
Festsetzung  erfolgt  ist,  entstehen,  ist  die  Abgabe  bis  zur  nächsten  Festsetzung  nach
einem  Mittelsatze  zu  entrichten,  welcher  für  die  §.  1.  Nummer  1.  bezeichneten
Gewerbe  sechs  und  dreißig  Gulden,  für  die  F.  1.  Nummer  2.  gedachten  sechs
Gulden  jährlich  beträgt.
Der  für  eine  Gewerbsstätte  festgesetzte  Abgabensatz  erleidet  wegen  eines
Wechsels  in  der  Person  des  Besitzers  oder  wegen  zeitweiser  Unterbrechung  des
Betriebes  keine  Veränderung.

g.  4.

Reklamationen  gegen  die  festgesetzte  Abgabe  müssen,  ohne  Unterschied,
ob  sie  auf  Ermäßigung  oder  auf  gänzliche  Befreiung  gerichtet  sind,  binnen
dreier  Monate  vom  Tage  der  Bekanmmachung  der  durch  die  Regierung  festgesetzten
  Heberolle  (#.  2.),  oder,  wenn  die  Abgabe  im  Laufe  des  Jahres  auferlegt
  worden,  binnen  dreier  Monate  nach  erfolgter  Benachrichtigung  von  deren
Betrage,  bei  dem  Oberamte  angebracht  werden.

Wird  diese  Frist  versaäiumt,  so  erlischt  der  Anspruch  auf  Abgabenermäßigung
  oder  Befreiung,  sowie  auf  Rückerstattung  für  den  Zeitabschnitt,  für  den
die  Festsetzung  erfolgt  ist.

Ist  die  Reklamation  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  angebracht,  und  wird
solche  begründet  gefunden,  so  erfolgt  die  Ermäßigung  oder  gänzliche  Befreiung

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