Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Direktion besteht aus zwei Mitgliedern, von denen das eine vorzugsweise den 
merkantilischen, das andere vorzugsweise den technischen Theil der Geschäfte 
besorgen war die aber beide gemeinschaftlich für die Geschaftsführung verant- 
wortlich sind. 
C. 8. 
Die Direktion vertritt das Geschäft nach Außen hin, Behörden wie Pri- 
vaten gegenüber. Sie zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Aus- 
führung der bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse, sowie 
der abgeschlossenen Vertrage zu betrachten sind, und unterschreibt, acceptirt, in- 
dossirt alle Wechsel und Anweisungen. Zur Gültigkeit der Zeichnungen sind 
überall zwei Unterschriften erforderlich. 
Ihre Legitimation bildet die von dem Verwaltungsrathe zu ertheilende 
notarielle Vollmacht oder Bestallung. 
g. 9. 
Der Geschäftsverwaltung wird eine Insiruktion von dem Verwaltungs- 
rathe zu Grunde gelegt, für deren Befolgung die Direktion dem Verwaltungs= 
rathe unbedingt verankworklich, der Gesellschaft aber haftbar ist. 
Der Direktion steht die Anstellung und Entlassung aller Beamten zu; 
nur bezüglich des gegen Kaution anzustellenden Kassirers, des ersien Buchhal- 
ters und der über 300 Rrthlr. jährlichen Gehalts beziehenden Beamten, ist die 
Genehmigung des Verwaltungsrathes erforderlich. 
K. 10. 
Die Direktoren müssen Aktionaire der Gesellschaft sein und haben jeder 
eine Kaution von 6000 Rthlrn. in Akien der Gesellschaft bei dem Verwaltungs- 
rathe zu deponiren. Ueber die Bedingungen ihrer Entlassung ist im Engage- 
mentskontrakte das Nähere festzusetzen. 
F. 11. 
Die Gehälter der beiden Direktoren und der anderen Beamten beftimmt 
der Verwaltungsrath. Dieselben können theilweise oder auch ganz nach dem 
sich ergebenden Reinertrage des Geschäftsbetriebes abgemessen und bestimmt 
werden. Ihr Betrag wird zu den Gesellschaftsausgaben gerechnet. 
G. 12. 
Im Abwesenheiks= oder Verhinderungsfalle der Direktoren müssen die- 
selben durch ein Mitglied des Verwaltungsrathes vertreten werden, zu welchem 
Zweck zwei Mitglieder als fungirende Räthe G. 18.) zu ernennen find. 
g. 13. 
Die Direktion ist verpflichtet, in streitigen, wichtigen oder schwierigen 
Fällen sich mit den fungirenden Räthen zu benehmen, auch den Zusammentritt 
des Verwaltungsrathes bei dem Vorsitzenden zu beantragen. 
II. Vom
	        
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