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II. vom Verwaltungerathe.
S. 14.
Der Verwaltungsrath (§. 5.) besteht aus neun zu wählenden Mitglie-
dern. Das über seine Wahl notariell aufzunehmende und auszufertigende Pro-
tokoll dient zu seiner Legitimation.
Außer den gewählten neun Mitgliedern gehören zum Verwaltungsrathe
als blos berarhende Mitglieder die beiden Direktoren.
Jedes gewählte Mitglied muß Inhaber von fünf Aktien sein, oder solche
binnen sechs Wochen nach Annahme der Wahl erwerben, und dieselben beim
Verwaltungsrathe niederlegen.
S. 15.
Der Verwaltungsrath, der aus seinen gewählten Mitgliedern für die
Dauer von je einem Jahre einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter ernennt,
beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts über alle Angelegen-
heiten der Gesellschaft, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder
den Direktoren vorbehalten sind.
Er kontrollirt die Oirebtion.
Alle Ausfertigungen der Beschlüsse, Anordnungen und Bekanmmachun-
gen werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, oder in deren Auf-
trage von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrieben.
g. 16.
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmaͤßig gegen Ende jeden
Quartals im Lokale der Direktion. Zu dieser ordentlichen, sowie zu außeror-
dentlichen Sitzungen wird, unter Beifuͤgung der Tagesordnung, durch den Vor-
sitzenden, dessen Stellvertreter, oder im Auftrage derselben durch die Direktion,
schriftlich eingeladen. Gegenstaͤnde, welche nicht auf der Tagesordnung stehen,
koͤnnen gleichfalls berathen werden, doch ist die Beschlußnahme nur bei einem
Einverstaͤndnisse aller anwesenden Mitglieder zulaͤssig; andernfalls muͤssen sie
auf eine neu anzuberaumende Sitzung verschoben werden.
S. 17.
Der in dieser Art berufene Verwaltungsrath ist beschlußfähig bei An-
wesenheit von fünf Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen
Stellvertreter befinden muß.
Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Gleichheit der Stimmen ent-
scheider die des Vorsitzenden.
S. 18.
Der Verwaltungsrath ernennt aus seiner Mitte zwei Mitglieder auf die
Dauer eines Jahres, die der Direktion berathend zur Seite stehen (8#. 12. 13.)
und in den nöthigen Fällen die Vertretung eines oder des anderen der Direk-
toren übernehmen. Diesen fungirenden Räthen liegt es ob, von den Geschäften
Kenntniß zu nehmen und am Schlusse jeden Quartals die Geschäftsführung
(r. 4335.) 3* einer