Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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der  Besitz  von  51  bis  60  Akienoder  Quittungsbogen  gewährt  sechs  Stimmen,
:  61-70  =  sieben

71.  80  -  acht
81-  90  =  neun
91  und  darüber  -  zehn
Die  Vertretung  nicht  anwesender  Aktionaire  ist  nur  durch  Aktionaire  statthaft,
  die  durch  beglaubigte  Vollmachten  legitimirt  sein  müssen.  Durch  einen
und  denselben  Bevollmächtigten  können,  ausschließlich  seiner  eigenen,  nur  noch
zehn  Seimmen  vertreten  werden.

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g.  28.

Bei  den  Beschluͤssen  entscheidet  Stimmenmehrheit;  bei  Gleichheit  der
Stimmen  die  des  Vorsitzenden.

Nicht  anwesende  Aktionaire  sind  an  die  Beschlüsse  der  Versammlung  gebunden.
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K.  29.

Bei  Wahlen  entscheidet  absolute  Stimmenmehrheit;  dieselben  werden  mittelst
  geheimen  Skrutiniums  durch  Wahlzettel,  auf  welchen  sämmtliche  Personen
genannt  sind,  vorgenommen,  wobei  weder  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes,
noch  Beamte  der  Gesellschaft  zu  Skrutatoren  ernannt  werden  dürfen.  »

Wird  absolute  Stimmenmehrheit  bei  der  ersten  Abstimmung  nicht  erzielt,
so  wird  auf  gleiche  Weise  nochmals  abgestimmt,  wobei  einfache  Stimmenmehrheit
  entscheidet,  sofern  dieselbe  ein  Drittheil  der  abgegebenen  Stimmen  übersteigt.
  Sofern  dies  nicht  der  Fall  ist,  muß  die  Wahl  unter  den  drei  Kandidaten,
  welche  die  meisten  Stimmen  haben,  wiederholt  werden.  Bei  dann  eintretender
  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  das  Loos.

S.  30.

Ueber  jede  Generalversammlung  muß  ein  Protokoll  notariell  aufgenommen,
  von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens  drei  Aktionairen  aus  der  Versammlung
  vollzogen  und  demnächst  ausgefertigt  werden.

Dritter  Abschnitt.
Grundkapital,  Aktien,  Aktionaire.

C.  31.
Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  besteht  in  10,000  Aktien  zu  200  Rthlrn.
eine  jede,  zusammen  betragend:
Zwei  Millionen  Thaler  Preuß.  Kurantk.

„VVon  diesen  Aktien  werden  zunächst  zweitaufend  Stück  emittirt.  Die
Emission  weiterer  dreitausend  Stück  kann  allmälig  nach  Bedürfniß  auf  Beschluß
  des  Verwaltungsrathes  erfolgen.

Ueber  die  Emission  der  übrigen  fünftausend  Stück  bestimmt  die  Geneneralversammlung.


Es  wird  beabsichtigt,  mit  Genehmigung  des  Staats  eine  Anstalt  zu

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