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der Besitz von 51 bis 60 Akienoder Quittungsbogen gewährt sechs Stimmen,
: 61-70 = sieben
71. 80 - acht
81- 90 = neun
91 und darüber - zehn
Die Vertretung nicht anwesender Aktionaire ist nur durch Aktionaire statthaft,
die durch beglaubigte Vollmachten legitimirt sein müssen. Durch einen
und denselben Bevollmächtigten können, ausschließlich seiner eigenen, nur noch
zehn Seimmen vertreten werden.
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g. 28.
Bei den Beschluͤssen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der
Stimmen die des Vorsitzenden.
Nicht anwesende Aktionaire sind an die Beschlüsse der Versammlung gebunden.
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K. 29.
Bei Wahlen entscheidet absolute Stimmenmehrheit; dieselben werden mittelst
geheimen Skrutiniums durch Wahlzettel, auf welchen sämmtliche Personen
genannt sind, vorgenommen, wobei weder Mitglieder des Verwaltungsrathes,
noch Beamte der Gesellschaft zu Skrutatoren ernannt werden dürfen. »
Wird absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erzielt,
so wird auf gleiche Weise nochmals abgestimmt, wobei einfache Stimmenmehrheit
entscheidet, sofern dieselbe ein Drittheil der abgegebenen Stimmen übersteigt.
Sofern dies nicht der Fall ist, muß die Wahl unter den drei Kandidaten,
welche die meisten Stimmen haben, wiederholt werden. Bei dann eintretender
Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos.
S. 30.
Ueber jede Generalversammlung muß ein Protokoll notariell aufgenommen,
von dem Vorsitzenden und mindestens drei Aktionairen aus der Versammlung
vollzogen und demnächst ausgefertigt werden.
Dritter Abschnitt.
Grundkapital, Aktien, Aktionaire.
C. 31.
Das Grundkapital der Gesellschaft besteht in 10,000 Aktien zu 200 Rthlrn.
eine jede, zusammen betragend:
Zwei Millionen Thaler Preuß. Kurantk.
„VVon diesen Aktien werden zunächst zweitaufend Stück emittirt. Die
Emission weiterer dreitausend Stück kann allmälig nach Bedürfniß auf Beschluß
des Verwaltungsrathes erfolgen.
Ueber die Emission der übrigen fünftausend Stück bestimmt die Geneneralversammlung.
Es wird beabsichtigt, mit Genehmigung des Staats eine Anstalt zu
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