Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Bestimmung 
bder Giy 
selben und 
— 518 — 
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besien des Ver- 
bandes kontrahirten Schulden zhaben die Deichgenossen nach den von der Re- 
Benlath, gierung zu Breslau auszufertigenden Deichkatastern aufzubringen. 
nach bem 
kataster. 
g. 8. 
In dem allgemeinen Deichkataster, nach welchem die Beitraͤge zu den 
Verwaltungskosten und zur Unterhaltung der Deich= und Entwässerungs-Anla- 
gen nach deren normaler Hersiellung, sowie die Kosten der Katasirirung und 
der Vorarbeiten hierzu aufzubringen sind, werden alle von der Verwallung 
gegen die Ueberschwemmung der Oder geschützten ertragsfähigen Grundsiücke in 
Bezug auf ihre Kulturart nach folgenden Hauptrubriken veranlagt: 
1) Hof= und Baustellen, Gäarten und Acker I. Klasse bis zu Haferland ein- 
schließlich, 
2) Acker II. Klasse, das geringere Ackerland, 
3) Wiese, Gräserei und Hütung, 
4) Privat-Forstgrundstücke, die sich mit Vortheil zu Acker oder Wiese um- 
schaffen lassen wurden, 
5) fiskalische Laubwaldungen, 
6) alle übrigen Waldungen und Buschländereien. 
Von den Grundstücken der ersten Rubrik ist ein ganzer, 
von denen der zweiten sechs Zehntel, 
dritten fünf Zehntel, 
vierten vier Zehntel, 
fünften drei Zehntel, 
" sechsten zwei Jehntel 
Beikrag zu entrichten. 
Von denjenigen im unteren neu einzudeichenden Theile der Niederung 
belegenen Grundslücken, welche durch die Hauptdeiche des Verbandes zwar 
gegen die Strömung und den Rückstau des mittleren, aber nicht des höchsten 
Wasserstandes der Oder geschüutzt werden, ist nur die Hälfte, und von denjeni- 
gen dieser Grundstücke, welche durch jene Deiche auch nicht gegen den Rück- 
stau des mittleren Wasserstandes, sondern nur gegen die Strômung geschützt 
werden, nur ein Drittel des ihrer Kulturart nach auf sie fallenden Beitrages 
zu entrichten, wogegen den Besitzern die Unterhaltung der sie gegen den Rück- 
stau etwa schützenden Privatdeiche ohne Zuthun des Deichverbandes obliegt. 
F. 9. 
Für die normale Herstellung sämmtlicher Deiche mit Schleusen und Sie- 
len und sämmtlicher Hauptgraben, soweit diese Herstellung nach W#. 4. und 5. 
dem Deichverbande obliegt, sowie für die Verzinsung und Tilgung der dazu 
kontrahirten Schulden gelten folgende Bestimmungen, nach welchen ein Spe- 
zialkataster für die Beiträge zu den Neubaukosten aufzustellen ist: 
4) die Kosten der normalen Herstellung des Rückstaudammes an der Sto- 
ber, sowie des Neu-Kölner Winterdeiches sind von allen denjenigen In- 
teressen-
	        
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