Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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zum  besonderen  Gegenstande  seiner  Bearbeitung  gemacht.  Das  Werk,  dessen
  erster  Band  vorliegt,  soll  die  durch  weiteres  Nachdenken  vielfach  bereicherten
  Ergebnisse  jener  Forschung  in  systematischer  Form  zur  Darstellung
und  zum.  Abschluss  bringen.  Dasselbe  soll  nach  vorläufigem  Plane  4  Bücher
enthalten:

I.  Wesen  und  allgemeine  Struktur  des  Rechts.  (Bd.  I.)

II.  Entstehen  und  Vergehen  des  Rechts.

III.  Störung  und  Bewährung  des  Rechts.

IV.  Praktische  Handhabung  und  wissenschaftliche  Bearbeitung  des  Rechts.

„Wenn  es  ein  Irrthum  der  Naturrechtstheorieen  war,  einen  gewissen
Rechtsinhalt  als  ein  für  allemal  gegeben  anzunehmen,  so  folgt  daraus  von
selbst,  dass  die  Grundsätze  und  Begriffe,  welche  den  Gegenstand  der  juristischen
  Prinzipienlehre  bilden  sollen,  nur  wesentlich  formale  sein  können.“
Das  ergiebt  den  Unterschied  dieser  vom  Naturrecht  und  der  Rechtsphilosophie,
  welche  letztere  das  Ziel  verfolgt,  in  dem  Ganzen  der  dem  Menschengeiste
  obliegenden  Aufgaben  die  Stelle  nachzuweisen,  die  dem  R.  zukommt
und  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  zu  untersuchen,  was  Rechtens  sein  sollte,

Den  Ausgangs-  und  Kernpunkt  enthält  die  vorangestellte  Definition  des
Rechts:  „Recht  im  juristischen  Sinn  ist  im  Allgemeinen  Alles,  was  Menschen,
die  in  irgend  welcher  Gemeinschaft  miteinander  leben,  als  Norm  und  Regel
dieses  Zusammenlebens  wechselseitig  anerkennen“.  Zweck  (d.h.
nächster  und  allgemeiner,  dem  Recht  allein  charakteristischer,  nicht  letzter
Zweck),  alles  Rechts  ist  ein  bestimmtes  äusseres  Verhalten  von  Menschen
zu  Menschen.  Das  Mittel  zu  dessen  Erreichung  sind  Normen  und  Imperative,
  welche  sich  von  allen  anderen  Arten  von  Normen  (z.  B.  in  Religion
und  Moral,  in  Mode  und  Sitte)  nur  dadurch  unterscheiden,  dass  sie  mit  vorgedachter
  Zweckbestimmung  anerkannt  werden  innerhalb  eines  bestimmten
Kreises  von  Menschen,  und  zwar  von  den  dazu  Gehörigen  als  von  Genossen
  gegenüber  Genossen.  '

Die  Anerkennung  kann  bewusst  oder  unbewusst,  direkt  oder  indirekt,
freiwillig  oder  gezwungen  sein,  d.  h.  die  selbstthätige  Rechtsanerkennung
kaun  für  Unfähige  (Kinder,  Wahnsinnige,  jur.  Personen)  oder  thatsächlich
Nichtanerkennende  durch  Fiktion  ersetzt  werden.

Die  Rechtsnormen  sind  nicht  als  etwas  an  und  für  sich  Seiendes  und
über  dem  Rechtsgenossen  Stehendes  (als  objektives  Recht  im  bisherigen
Sinne)  zu  denken,  sie  haben  vielmehr  ihre  eigentliche  Existenz  nur  in  den
Geistern  der  Rechtsgenossen  selbst.  Die  ihnen  innewohnende  Macht  und
Geltungsbewährung  beruht  letzten  Grundes  nur  in  der  rechtlichen  Gesinnung
und  dem  guten  Willen  jener,  als  der  lebendigen  Träger  des  Rechts.  Dies
ist  für  dessen  Verständniss  von  grundlegender  Bedeutung.  Die  Zwangsanwendung
  ist  kein  wesentliches  Kennzeichen  der  Rechtsnormen,  sondern
nur  ein  Nothbehelf,  dessen  Verwirklichung  schliesslich  durch  die  freiwillige
Anerkennung  Seitens  der  rechtsausübenden  Organe  und  Machthaber  bedingt