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zum besonderen Gegenstande seiner Bearbeitung gemacht. Das Werk, dessen
erster Band vorliegt, soll die durch weiteres Nachdenken vielfach bereicherten
Ergebnisse jener Forschung in systematischer Form zur Darstellung
und zum. Abschluss bringen. Dasselbe soll nach vorläufigem Plane 4 Bücher
enthalten:
I. Wesen und allgemeine Struktur des Rechts. (Bd. I.)
II. Entstehen und Vergehen des Rechts.
III. Störung und Bewährung des Rechts.
IV. Praktische Handhabung und wissenschaftliche Bearbeitung des Rechts.
„Wenn es ein Irrthum der Naturrechtstheorieen war, einen gewissen
Rechtsinhalt als ein für allemal gegeben anzunehmen, so folgt daraus von
selbst, dass die Grundsätze und Begriffe, welche den Gegenstand der juristischen
Prinzipienlehre bilden sollen, nur wesentlich formale sein können.“
Das ergiebt den Unterschied dieser vom Naturrecht und der Rechtsphilosophie,
welche letztere das Ziel verfolgt, in dem Ganzen der dem Menschengeiste
obliegenden Aufgaben die Stelle nachzuweisen, die dem R. zukommt
und von diesem Gesichtspunkte aus zu untersuchen, was Rechtens sein sollte,
Den Ausgangs- und Kernpunkt enthält die vorangestellte Definition des
Rechts: „Recht im juristischen Sinn ist im Allgemeinen Alles, was Menschen,
die in irgend welcher Gemeinschaft miteinander leben, als Norm und Regel
dieses Zusammenlebens wechselseitig anerkennen“. Zweck (d.h.
nächster und allgemeiner, dem Recht allein charakteristischer, nicht letzter
Zweck), alles Rechts ist ein bestimmtes äusseres Verhalten von Menschen
zu Menschen. Das Mittel zu dessen Erreichung sind Normen und Imperative,
welche sich von allen anderen Arten von Normen (z. B. in Religion
und Moral, in Mode und Sitte) nur dadurch unterscheiden, dass sie mit vorgedachter
Zweckbestimmung anerkannt werden innerhalb eines bestimmten
Kreises von Menschen, und zwar von den dazu Gehörigen als von Genossen
gegenüber Genossen. '
Die Anerkennung kann bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt,
freiwillig oder gezwungen sein, d. h. die selbstthätige Rechtsanerkennung
kaun für Unfähige (Kinder, Wahnsinnige, jur. Personen) oder thatsächlich
Nichtanerkennende durch Fiktion ersetzt werden.
Die Rechtsnormen sind nicht als etwas an und für sich Seiendes und
über dem Rechtsgenossen Stehendes (als objektives Recht im bisherigen
Sinne) zu denken, sie haben vielmehr ihre eigentliche Existenz nur in den
Geistern der Rechtsgenossen selbst. Die ihnen innewohnende Macht und
Geltungsbewährung beruht letzten Grundes nur in der rechtlichen Gesinnung
und dem guten Willen jener, als der lebendigen Träger des Rechts. Dies
ist für dessen Verständniss von grundlegender Bedeutung. Die Zwangsanwendung
ist kein wesentliches Kennzeichen der Rechtsnormen, sondern
nur ein Nothbehelf, dessen Verwirklichung schliesslich durch die freiwillige
Anerkennung Seitens der rechtsausübenden Organe und Machthaber bedingt