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Letzteres  hat  nach  dem  Eingange  den  Beschluß  auf  Einstellung  des  Verfahrens
aufzuheben.  Der  Aufhebungsbeschluß  ist  unter  Beifügung  einer  Abschrift  der  Entscheidung
  den  Parteien  von  Amtswegen  zuzustellen.

*  15.  Gegen  die  Entscheidung  des  Competenzgerichtshofes  finden  Rechtsmittel
nicht  statt.

Ist  durch  die  Entscheidung  die  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs  festgestellt,  so  findet
bei  dem  Prozeßgerichte  eine  weitere  Verhandlung  und  Entscheidung  nur  noch  wegen  des
Anspruchs  auf  Erstattung  der  Prozeßkosten  statt.

§  16.  Wenn  in  einer  bei  Gericht  anhängigen  Streitsache,  nachdem  die  Entscheidung
  des  Competenzgerichtshofes  beantragt  worden,  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entgegen
  vom  Gericht  ein  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  ausdrücklich  anerkennendes  oder
stillschweigend  voraussetzendes  Urtheil  ertheilt  wird,  so  kann  die  Entscheidung  des  Competenzgerichtshofes
  innerhalb  der  Frist  eines  Monats  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an
welchem  das  betheiligte  Verwaltungsministerium  von  dem  gerichtlichen  Urtheile  Kenntniß
  erlangt,  von  diesem  Verwaltungsministerium  beantragt  werden.

Nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  Verkündigung  des  betreffenden  gerichtlichen
Urtheils  ist  der  Antrag  unstatthaft.

Mit  der  auf  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs  lautenden  Entscheidung  des  Competenzgerichtshofes
  tritt  das  gerichtliche  Urtheil  außer  Wirksamkeit.

&  17.  Die  Entscheidung  des  Competenzgerichtshofes  findet  auch  dann  statt,  wenn
in  Bezug  auf  eine  Streitsache  durch  unanfechtbare  Entscheidungen  die  Zulässigkeit  sowohl
des  Rechtswegs  als  auch  des  Verwaltungswegs  abgelehnt  worden  ist.

Die  Entscheidung  des  Competenzgerichtshofes  erfolgt  in  diesem  Falle  auf  Antrag
der  einen  oder  der  anderen  von  den  bei  der  Streitsache  betheiligten  Parteien.

Der  Antrag  ist  nur  statthaft,  wenn  von  dem  Verwaltungsministerium,  welches  der
mit  der  Sache  befaßt  gewesenen  Verwaltungsbehörde  vorgesetzt  ist,  eine  die  Zulässigkeit
des  Verwaltungswegs  ablehnende  Entscheidung  ergangen  ist.

Die  Entscheidung  dieses  Ministeriums  muß  auch  in  denjenigen  Fällen  vorausgehen,
in  welchen  ein  Recurs  an  dasselbe  in  den  Gesetzen  nicht  nachgelassen  ist.

War  eine  Entscheidung  des  Ministeriums  nicht  schon  im  regelmäßigen  Instanzenzuge
  erfolgt,  so  kann  sie  von  jeder  der  Parteien  beantragt  werden.  Der  Antrag  ist  an
die  Verwaltungsbehörde  zu  richten,  bei  welcher  die  Streitsache  anhängig  gemacht  war.

Der  Antrag  auf  Entscheidung  des  Competenzgerichtshofes  ist  bei  dem  Justizministerium
  schriftlich  zu  stellen.

*18.  Wegen  des  weiteren  Verfahrens  kommen  auch  in  den  Fällen  der  8§8§  16
und  17  die  Vorschriften  in  §§  9  bis  mit  15  entsprechend  zur  Anwendung.