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werden ohne besondere Benennung durch Dezimal-Bruchtheile des Korns an-
gegeben.
C. 4.
Ein von dem Handelsgewichte abweichendes Medizinalgewicht findet
ferner nicht siatt. Der F. 25. der Anweisung zur Verferkigung der Probe-
Maaße und Gewichte vom 16. Mai 1816. (Gesetz-Sammlung 1816. S. 149.)
wird aufgehoben.
S. 5.
Ebenso findet ein von dem Handelsgewichte abweichendes Juwelengewicht
ferner nicht start.
K. 6.
Das in den W. 19. und 20. der Anweisung zur Verfertigung der Probe-
Maaße und Gewichte vom 16. Mai 1816. vorgeschriebene Münzgewicht kommt
auch ferner zur Anwendung.
S. 7.
Andere, als diesem Gesetze entsprechende Gewichte dürfen weder im Ver-
kehr angewender, noch von den Eichungsbehörden geitempelt werden.
Die in den Gesetzen gegen die Benutzung unrichtiger, zum Wiegen be-
stimmter Werkzeuge und gegen den Besitz ungestempelter Gewichte angedrohten
Strafen treten auch in dem Falle der Benutzung und des Besitzes solcher, dem
gegenwärtigen Gesetze nicht entsprechenden Gewichte ein, welche vor dem, im
H. 12. bestimmten Zeitpunkte mit dem Stempel eines inländischen Eichungs-
Amtes versehen waren.
F. 8.
Bei der Erhebung der öffentlichen Abgaben, welche in Gemäßheit der
bestehenden Vorschriften nach dem bisherigen Gewichte entrichtet werden, kommt,
soweit nicht durch Verabredung mit anderen Staaten ekwas Anderes besümmt
ist, das durch das gegenwärtige Gesetz vorgeschriebene Gewicht dergestalt in
Anmwendung, daß derjenige Betrag, welcher von dem bisherigen Preußischen
Zentner oder der bisherigen Preußischen Schiffslast erhoben worden, fortan von
dem durch dieses Gesetz bestimmten Zem#ner, beziehungsweise der darin bestimm-
ten Schiffslast (I. 2.) zur Erhebung gelang. Der dadurch aufkommende
Mehrbetrag an Mahl= und Schlachtstener wird den pflichtigen Städten aus
der Staatökasse erstattet.
g. 9.
Auch bei dem Verkauf des Salzes komimt das durch das gegenwaͤrtige
Gesetz vorgeschriebene Gewicht zur Anivendung.
Die Tonne Salz (Verordnung vom 22. November 1842., Gesetz
Sammlung 1842. S. 310.) ist zu 378 Pfund 24 Loth zu rechnen und hier-
nach das Gewicht der kleineren Gebinde und Verkaufsmengen, beziehungsweise
der