Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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der  Debitspreis  für  dieselben,  unter  angemessener  Abrundung,  vom  Finanz-Minister
  zu  besiimmen.

g.  10.

Bei  Ausführung  der  in  der  Verordnung  vom  17.  März  1839.  und  der
Order  vom  12.  April  1840.  wegen  des  Verkehrs  auf  den  Kunststraßen  (Gesetz-Sammlung
  1839.  S.  50.  —  1840.  S.  108.),  in  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  (Gesetz-Sammlung  1840.  S.  94.),  sowie  in  den  veröffentlichten
  Spezial-Tarifen  zur  Erhebung  von  Kommunikalionsabgaben  enthaltenen
  Bestimmungen  in  Betreff  der  Belastung  der  Fuhrwerke  und  des  Tarifsatzes
  für  beladene  Fuhrwerke,  kommt  für  die  Ermittelung  des  Gewichts  der
Ladung,  beziehungsweise  des  Fuhrwerks,  das  durch  das  gegenwärtige  Gesetz
vorgeschriebene  Gewicht  dergestalt  in  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  bisherigen
  ohne  Weiteres  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebene  Zentner  kritt,  die
Gewmichtssätze  selbst  aber  unverändert  bleiben.

g.  11.

Die  W.  18.  21.  bis  24.  und  26.  der  Anweisung  zur  Verfertigung  der
Probe-Maaße  und  Gewichte  vom  10.  Mai  1816.,  sowie  die  Verordnung  vom
31.  Oktober  1839.,  betreffend  die  Einführung  des  Jollgewichts,  werden  hierdurch
  aufgehoben.

S.  12.

Die  Besiimmungen  in  den  P.  1.  bis  3.  und  5.  bis  11.  treten  für  den
ganzen  Umfang  der  Monarchie,  mit  Ausnahme  der  Hohengollernschen  Lande,
mit  dem  1.  Juli  1858.  in  Kraft.  Der  Zeitpunkt,  mir  welchem  die  Vorschrift
im  F.  4.  in  Kraft  treten  soll,  wird  durch  Königliche  Verordnung  festgesetzt
werden.

Die  Einführung  des  Gesetzes  in  den  Hohengollernschen  Landen,  unter
Aufhebung  der  entgegenstehenden,  zur  Zeit  daselbst  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen,
  bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

K.  13.

Die  Eichungsbehörden  sind  verpflichtet,  die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze
  zur  Stempelung  geeigneten  Gewichtsstücke  (G.  7.),  wenn  dieselben  bis  zum
1.  Augusi  1858.  zur  Eichung  gestellt  und  gleichzeitig  entsprechende  gestempelte
alte  Gewichtsstücke  von  vorschriftsmaßiger  Beschaffenheit  vorgelegt  werden,  gebührenfrei
  zu  eichen  und  zu  stempeln;  sind  die  vorgelegten  alten  Gewichte  von
anderer  Art,  als  die  zu  stempelnden  neuen  Gewichte,  so  sind  die  tarifmägzigen
Gebühren  für  die  Eichung  der  ersteren  auf  die  Gebühren  für  die  Stempelung
der  neuen  Gewichtssiücke  anzurechnen.  Der  auf  den  vorgelegten  alten  Gewichtsstücken
  besindliche  Eichungsstempel  ist  zu  kassiren.

S.  14.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  beziehungsweise
  der  Finanzminisier,  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
(Nr.  4461—4162.)  Ur-